Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsregelung: Beibehaltung des Wechselmodells
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das betroffene Kind wurde am XX.XX.2012 geboren. Seine Eltern, die Beteiligten zu 3. und 4., sind miteinander verheiratet und streiten über die Betreuung des Sohnes nach ihrer Trennung.
Die Eltern haben am XX.XX.2013 geheiratet. Die Familie lebte in einem ihnen gemeinsam gehörenden Haus in Stadt1. Im Zuge der Trennung ist der Vater im Mai 2017 in eine im Haus gelegene Einliegerwohnung gezogen. Nach A' Einschulung im Sommer 2018 ist der Vater in eine eigene Wohnung umgezogen. Am 24.1.2019 haben sich die Eltern im Jugendamt darauf verständigt, A in den nächsten zwei Wochen mit in etwa hälftigen Zeitanteilen zu betreuen. Einige Tage später hat der Vater Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um diese Betreuungsform bis auf Weiteres festzuschreiben. Die in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin berichtet von wechselhaften kindlichen Willensäußerungen sowie einem Loyalitätskonflikt. Nach ihrer Einschätzung war das Verhältnis der Eltern für ein Wechselmodell zu konfliktbelastet. Sie hat sich dafür ausgesprochen, dass A seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben solle. Dementsprechend hat das Familiengericht dem Vater alle zwei Wochen ein verlängertes Umgangswochenende und in den anderen Wochen eine Tag Umgang mit Übernachtung zugebilligt (Beiakte AG Fürth (Odw.), ...).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs hat der Vater erneut die Anordnung der paritätischen Betreuung erstrebt. Beide Eltern machen geltend, sie hätten A von der Geburt an bis Ende 2018 überwiegend betreut. Beide legen schriftliche Bestätigungen der Leiterin der Kinderkrippe vor, die A von 2013 bis 2015 besucht hat, wonach sie es gewesen seien, die den Sohn nahezu täglich gebracht und abgeholt hätten (Bl. 221 R und Bl. 8 der Beiakte). Der Vater legt auch eine Bestätigung des Kindergartens vor, wonach er während A' Kindergartenzeit nahezu täglich für das Holen und Bringen gesorgt habe (Bl. 7). Im Hinblick auf von der Mutter geltend gemachte Kommunikationsstörungen legt der Vater Ausdrucke des Austauschs der Eltern über whats app aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 vor (Bl. 95 ff und Bl. 295 ff) vor, aus denen sich keine Differenzen bei das Kind betreffenden Themen ergeben.
Die Mutter tritt dem Begehren entgegen, weil die Eltern nicht gut miteinander kommunizieren könnten. Sie behauptet, der Vater habe ihr vor der Trennung einmal während einer Autofahrt auf den Bauch geschlagen und ihr einmal den Arm mit Kaffee übergossen. Wegen dieser Vorfälle habe sie - erst nach Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen über A' Betreuung - Strafanzeige erstattet. Das schlechte Miteinander zeige sich auch darin, dass die Eltern gerichtliche Auseinandersetzungen über Unterhalts führten. Die whats-app- Verläufe seien absichtsvoll verkürzt widergegeben.
Der Verfahrensbeistand hat sich für ein Wechselmodell ausgesprochen. A habe zu beiden Eltern eine gute und in etwa gleichwertige Bindung. Ihre Wohnungen lägen nahe genug beieinander, böten auch für A ausreichend Platz und die Schule sei von beiden aus gut zu erreichen. Nach Lektüre der whats-app-Kommunikation sehe er eine gute Absprachefähigkeit. A wünsche sich auch den wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern.
A wirkte in der Anhörung durch das Familiengericht am 7.10.2019 zunächst aufgeschlossen, aber kleinlaut, als der Verfahrensgegenstand angesprochen wurde. Er wollte zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen, wonach die Eltern im wöchentlichen Wechsel und in den Schulferien jeweils hälftig betreuen. Es stütze sich in der Begründung im Wesentlichen auf die schon durch den Verfahrensbeistand angeführten Gesichtspunkte. Die neue Regelung bringe für A eine gewisse Beruhigung, weil die Anzahl der Wechsel zwischen den Eltern auf nur noch einen pro Woche reduziert sei.
Nach Abschluss der ersten Instanz ist die Mutter aus dem früheren Familienheim aus- und der Vater dort wieder eingezogen. Die Mutter bewohnt jetzt eine eigene Wohnung am gleichen Ort.
Die Beschwerde der Mutter gegen die ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 29.11.2019 zugestellte Entscheidung ist am 20.12.2019 bei dem Familiengericht eingegangen. Sie macht geltend, die früheren Gewaltvorfälle hinderten eine gedeihliche elterliche Kommunikation. Es gebe zwischen den Eltern Streit über finanzielle Angelegenheiten und über die Frage, ob wegen des nächtlichen Einnässens des Kindes eine Therapie angezeigt sei. Aus der Sicht der Mutter hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil sich die beiden Verfahrensbeistände so unterschiedlich positioniert hätten.
Der Vater und der Verfahrensbeistand treten der Besc...