Leitsatz (amtlich)
1. Nach erstinstanzlicher Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung im Überprüfungsverfahren kann die erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse auch noch im Beschwerdeverfahren, das keine Präklusion kennt (§ 571 Abs. 2 ZPO), nachgeholt werden.
2. Wenn sich das Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO infolge Mitverschuldens des Gerichts so verzögert, dass die Vierjahresfrist nach Beendigung des Verfahrens abläuft, ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr zum Nachteil des Beteiligten abänderbar.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1 Sätze 3-4, Abs. 4, § 124 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.04.2019; Aktenzeichen 467 F 13027/16) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kindesvater gegen die Aufhebung der ihm mit Beschluss vom 24.06.2016 ratenfrei bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die damals beim Amtsgericht anhängig gewesene Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für zwei seiner Kinder.
Die Kindschaftssache wurde durch Endentscheidung des Amtsgerichts vom 29.12.2016, abgeschlossen. Der Beschluss wurde sämtlichen Beteiligten zugestellt; die letzte Zustellung erfolgte an den beigeordneten Bevollmächtigten des Kindesvaters am 02.02.2017.
Mit förmlich zugestelltem Anschreiben vom 07.02.2019 setzte die Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beigeordneten Bevollmächtigten des Kindesvaters, Herrn Rechtsanwalt X, über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens in Kenntnis und forderte diesen unter Fristsetzung auf, auf beigefügtem Vordruck eine aktuelle Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgabe des Kindesvaters mit entsprechenden Belegen einzureichen. Der Kindesvater erhielt eine Durchschrift des Schreibens. Mit weiterem, ebenfalls förmlich zugestellten Schreiben vom 08.03.2019 wurde der Bevollmächtige an die Erledigung des Aufforderungsschreibens vom 07.02.2019 erinnert.
Nachdem keine Reaktion auf beide Aufforderungsschreiben erfolgte, hob die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 09.04.2019 die dem Kindesvater bewilligte Verfahrenskostenhilfe unter Verweis auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2, 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO auf. Gegen den seinem beigeordneten Bevollmächtigten am 18.04.2019 zugestellten Beschluss legte der Kindesvater unter gleichzeitiger Anzeige seiner nunmehrigen Vertretung durch den Beschwerdebevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Y, mit Schriftsatz vom 14.05.2019, beim Amtsgericht gemäß Faxgerät eingegangen am 14.05.2019, gemäß Eingangsstempel eingegangen am 15.05.2019 Beschwerde ein. Am 17.05.2019 wurde für den Kindesvater zudem die von diesem persönlich ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Mietvertrag, Bescheinigung über einen Kredit bei der Z-Bank sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und April 2019 in den Tagesbriefkasten des Amtsgerichts eingelegt.
Nachfolgend forderte die Rechtspflegerin den Kindesvater mit Schreiben vom 04.06.2019 über seinen vormals beigeordneten Bevollmächtigten Rechtsanwalt X unter Fristsetzung zur Einreichung von Kontoauszügen der letzten sechs Monate zum Beleg für die von ihm geltend gemachten Unterhaltszahlungen sowie zur Erklärung darüber auf, für welche Zwecke der Kredit bei der Z-Bank sowie bei der ZX in Anspruch genommen wurden. Am 22.07.2019 wurde ein Erinnerungsschreiben an den vormaligen, beigeordneten Bevollmächtigten versandt. Unter Rückreichung des Aufforderungsschreibens vom 04.06.2019 wurden für den Kindesvater weitere Gehaltsabrechnungen, ein Beleg über die Zahlung von Rundfunkbeiträgen sowie Kontoauszüge für den Monat Juni 2019 am 15.08.2019 in den Tagesbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen. Daraufhin forderte der nunmehr zuständige Rechtspfleger mit Schreiben vom 28.08.2019 unter erneuter Fristsetzung den vormaligen, beigeordneten Rechtsanwalt X zur Beantwortung der Fragen aus dem gerichtlichen Schreiben vom 04.06.2019 auf. Anschließend geriet das Verfahren in Stillstand bis mit Schreiben vom 20.05.2021 der beigeordnete vormalige Bevollmächtigte des Vaters Rechtsanwalt X durch die Geschäftsstelle an das gerichtliche Schreiben vom 28.08.2019 erinnert wurde.
Mit Beschluss vom 25.06.2021 half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Vaters nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er aus, dass trotz Erinnerung, zuletzt mit Datum vom 20.05.2021, der Kindesvater seiner Pflicht zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO hat sich ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe...