Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG zur Prüfung der erneuten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens ist - auch kostenrechtlich - Teil des Ursprungsverfahrens und unter dessen Aktenzeichen zu führen. Es ist auch in Bezug auf etwaige Rechtsanwaltsgebühren keine besondere Angelegenheit; eine im Ursprungsverfahren erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf das Überprüfungsverfahren.
Eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn das Familiengericht als Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 3 FamFG ein erneutes Verfahren zur Prüfung der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge nach § 1666 BGB einleitet.
Beantragt ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe für ein entsprechendes Verfahren, muss er bis zum Abschluss des Rechtszugs eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des hierfür durch §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO, 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 PKHVV festgelegten Formulars vorlegen. Eine Pflicht des Gerichts zum Hinweis auf das Erfordernis der Verwendung des Formulars besteht gegenüber einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht.
Normenkette
FamFG § 166 Abs. 3; FamGKG § 31 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Aktenzeichen 615 F 323/21) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beim Familiengericht anhängig gewesene Kindschaftssache.
In einer bei ihm unter dem Aktenzeichen 615 F 547/17 SO anhängig gewesenen Kinderschutzsache sah das Familiengericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.9.2020 von der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge des Beschwerdeführers für die beiden betroffenen Kinder ab. Die Akte wurde dem zuständigen Richter des Familiengerichts im März 2021 zur Überprüfung nach § 166 Abs. 3 FamFG erneut vorgelegt. Dieser fertigte daraufhin folgenden Vermerk: "Das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB ist eine selbständige Angelegenheit. (vgl. BGH FamRZ 1992, 170; Palandt-Diederichsen, § 1696 Rn. 24) d. h. ein neues Verfahren." Er ordnete an, ein "neues SO-Verfahren (§ 1696 BGB)" anzulegen und dieses dem hierfür zuständigen Dezernenten vorzulegen. Unter dem daraufhin vergebenen Aktenzeichen 615 F 323/21 SO schrieb er die Schule beider Kinder an, teilte dieser mit, dass das Familiengericht nach § 166 Abs. 3 FamFG seine Entscheidung vom 17.9.2020 überprüft und bat um Stellungnahme zur zwischenzeitlichen schulischen Entwicklung beider Kinder. Dem zuständigen Jugendamt und dem Kindesvater ließ er eine Abschrift der beiden an die Schule gerichteten Schreiben zukommen und bat das Jugendamt um Stellungnahme, ob der Beschluss vom 17.9.2020 geändert werden solle oder nicht.
Mit Schreiben vom 6.4.2021 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters zur Akte und beantragte für seinen Mandanten die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Zur Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags führte er aus, der Kindesvater sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Verfahrenskosten zu tragen. Einzusetzendes Einkommen sei ebenso wenig vorhanden wie Vermögens oberhalb des Schonvermögensbetrags. Sofern das Gericht weitere Glaubhaftmachung oder Darlegungen für erforderlich halte, werde um rechtzeitige Hinweise bzw. Auflagen gebeten. Eine Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters oder irgendwelche Belege lagen dem Schreiben nicht bei.
Nachdem sowohl das zuständige Jugendamt als auch die Schule mitgeteilt hatten, dass aus ihrer Sicht keine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sei, stellte das Familiengericht das Verfahren mit am 30.4.2021 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss vom 29.4.2021 ein, sah von der Erhebung von Gerichtskosten ab und ordnete an, dass jeder Beteiligte die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen selbst trägt. Der Beschluss enthält eine Begründung. Er ist sowohl dem zuständigen Jugendamt als auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden.
Dem Bevollmächtigten des Kindesvaters teilte das Familiengericht mit Schreiben vom 29.4.2021 mit, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe komme im Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
Mit der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 7.5.2021 hielt der Kindesvater an seinem Verfahrenskostenhilfeantrag fest und verwies - neben Ausführungen zur Sache - auf den fortwährenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Auch dem Schreiben vom 7.5.2021 lagen weder eine Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters noch irgendwelche Belege bei.
Das Familiengericht wies daraufhin mit Beschluss vom 10.5.2021 den Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters mit der Begründung zurück, im Überprüfungsverfahren ...