Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2021; Aktenzeichen 2-25 O 109/21) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.07.2021 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 109/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 54.345,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie festgestellt wissen wollten, dass sie wegen des Widerrufs, hilfsweise der Kündigung, nicht mehr zur Zahlung von Zinsen und Tilgung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag verpflichtet seien.
Die Kläger reichten nach persönlichen Gesprächen mit dem Darlehensvermittler A unter dem 10.05.2011 einen Darlehensantrag bei der Beklagten ein, der die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Annuitätendarlehens (Endnummer ...) in Höhe von 80.000,00 EUR zu einem bis zum 30.06.2021 gebundenen Zinssatz von 4,53 % p.a. nominal zum Gegenstand hatte. Der Darlehensantrag der Kläger führt auf Seite 4 den Darlehensvermittler auf und enthält auf Seite 6 eine Widerrufsinformation (Anlage K 1 = Bl. 33 ff. d.A.; Anlage B 1, Anlagenband).
In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus.
Ferner vereinbarten die Parteien unter dem 03.06./13.06.2011 ein von der Bank2 refinanziertes grundpfandrechtlich besichertes Darlehen (Endnummer ...), das dasselbe Beleihungsobjekt betraf (Anlage B 2, Anlagenband).
Mit Schreiben vom 10.01.2017 wandte sich die von den Klägern mit der Ablösung beider vorgenannter Darlehen beauftragte Bank1 an die Beklagte und teilte mit, im Auftrag der Kläger das Darlehen mit der Endnummer ... zum 30.01.2017 und das Darlehen mit der Endnummer ... zum 30.06.2021 ablösen zu wollen (Anlage B 3, Anlagenband). Unter dem 24.01.2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die Rückzahlung der Darlehen annehme und bezifferte den zum Stichtag fälligen Rückzahlungsbetrag (Anlagen B 4, B 5, Anlagenband).
Die Kläger zahlen das Darlehen mit der Endnummer ... zum 01.02.2017 vollständig zurück. Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer ... erbrachten sie die monatlichen Raten weiter (Anlage B 7, Anlagenband) und leisteten mehrere Sondertilgungen (Anlagen B 8, B 9, Anlagenband).
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 12.06.2020 widerriefen die Kläger "unseren Darlehensvertrag vom 10.05.2011 über 80.000,00 EUR" und erklärten hilfsweise die Kündigung des Vertrages (Anlage K 2 = Bl. 49 d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 18.06.2020 zurück (Anlage K 3 = Bl. 50 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2020 wiederholten die Kläger ihr Anliegen (Anlage K 3 = Bl. 51 ff. d.A.).
Die Kläger haben am 29.06.2021 durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.215,59 EUR das Darlehen vollständig zurückgeführt (Anlage B 13 = Bl. 370 d.A.). Dies wurde erst im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Akte mitgeteilt.
Die Kläger haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Personen, die die Vertragsurkunde mit der Endnummer ... unterzeichneten, über rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages verfügten.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, soweit ein Vertrag zustande gekommen sei, hätten sie ihre Vertragserklärung noch im Jahr 2020 widerrufen können. Die Vertragsunterlagen enthielten nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB "in der korrekten bzw. gesetzlich vorgegebenen Form bzw. Art und Weise".
Hilfsweise sei die Kündigung nach § 494 BGB wirksam, weil Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, bereits aus dem Darlehensantrag der Kläger und der unstreitig erfolgten Valutierung des streitgegenständlichen Darlehens folge, dass die Beklagte das Angebot zumindest konkludent angenommen habe.
Der Widerruf und die Kündigung seien nicht wirksam.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, den Kläger stehe der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.
Der Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen, weil beide Parteien unterschrieben hätten. Das Widerrufsrecht sei im Zeitpunkt der Erklärung längst erloschen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam; sie entspreche dem gesetzlichen Muster. Die erforderlichen Pflichtangaben seien im Vertrag enthalten.
Die Kündigung nach § 494 Abs. 6 BGB sei schon deshalb nicht durchgreifend, da die Kläger weder vorgetragen noch belegt hätten, die Valuta binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zurückgezahlt zu haben.
Etwaige Ansprüche seien zudem verwirkt.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung und verfolgen ihren erstinsta...