Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation zum Immobiliendarlehen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.2021; Aktenzeichen 2-21 O 1/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 1/21) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.160,17 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerruf zweier mit der Beklagten im Februar 2014 geschlossener Immobiliardarlehen deren Rückabwicklung.
Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil in Form des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 05.08.2021 (Bl. 146 d.A.) Bezug genommen. Diese werden dahingehend ergänzt bzw. konkretisiert, dass im Rahmen der Gesamtfinanzierung über 130.000,00 EUR, die durch ein Grundpfandrecht in gleicher Höhe auf dem vom Kläger erworbenen Objekt gesichert wurde, welches zugleich für beide Darlehensverträge als Sicherheit diente, beide Darlehen unter der Darlehensnummer ... bei der Beklagten geführt wurden. Laut dem Inhalt der "Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen aus dem Programm KfW-Wohneigentumsprogramm", dessen Erhalt der Kläger mit Unterzeichnung vom 15.02.2014 bestätigt hat, ist "zuständiger Vermittler" des über das KfW-Wohneigentumsprogramm finanzierte Darlehen über 50.000,00 EUR "X, Straße1, Stadt1" gewesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.07.2021 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 die streitgegenständlichen Darlehensverträge jeweils nicht mehr wirksam habe widerrufen können, da jeweils die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs in Folge jeweils ordnungsgemäßer Widerrufsinformation und Erteilung aller Pflichtangaben in einem Falle abgelaufen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 07.07.2021 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 132 d.A.) hat der Kläger am 09.08.2021 Berufung eingelegt (Bl. 169 f. d.A.) und sein Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 07.10.2021 begründet (Bl. 186 ff. d.A.).
In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass die Widerrufsfrist aus dem Darlehensvertrag über 80.000,00 EUR nicht angelaufen sei, da der sog. Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation europarechtlich unzulässig sei. Dies könne auch nicht durch die Verwendung eines gesetzlichen Musters der Widerrufsinformation geheilt werden, weil auch dies den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht werde. Die Widerrufsinformation des Darlehens sei ferner in der Gesamtschau mit dem im Darlehensvertrag enthaltenen Aufrechnungsverbot fehlerhaft hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Die Widerrufsfrist sei zudem deshalb nicht angelaufen, da der Kläger sein Angebot mit Bindefrist abgegeben und die Beklagte dies erst später angenommen habe, so dass ein Widerspruch zur Widerrufsinformation bestehe, der den Verbraucher auch verwirre. Zudem seien die Pflichtangaben im Darlehensvertrag über 80.000,00 EUR nicht ordnungsgemäß erteilt worden, was ebenso den Anlauf der Widerrufsfrist hindere. Es werde nicht ausgeführt, dass Zusatzverträge zu schließen seien, nämlich dass eine Zweckerklärung für die Bestellung der Grundpfandrechte dieses Darlehens und dass zudem ein weiteres Darlehen über 50.000,00 EUR sowie eines Gebäudeversicherung abzuschließen seien. es werde auch nicht über die Zusatzkosten des Vertrages, den effektiven Zinssatz, die Anpassung des Sollzinssatzes, die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit der Teilzahlungen hinreichend belehrt. Hilfsweise sei der Vertrag kündbar gewesen. Hinsichtlich des Darlehens über 50.000,00 EUR liege kein Fall des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vor. Zudem sei dieses Darlehen vom Abschluss des anderen Darlehens abhängig, worauf nicht hingewiesen worden sei. Ferner seien die fernabsatzrechtlichen Informationen nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2021 nach seinen Schlussanträgen aus erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzlic...