Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung von Fahrzeugkauf
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 21.02.2020; Aktenzeichen 2 O 219/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 15.677,61 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Am 22.12.2016 schlossen die Parteien, der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer ... ab. Vermittelt worden war das Darlehen über ein Autohaus in Stadt1 zur Finanzierung des Erwerbs eines Gebrauchtwagens Marke1 Typ1.
Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Bl. 30f. der Akten) diente der Vertrag der vollständigen Finanzierung des Kaufpreises des Gebrauchtwagens in Höhe von 26.895,00 EUR. Der effektive Jahreszins betrug 3,99%; die Laufzeit des Vertrages sollte 48 Monate, bei 47 gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe von 401,99 EUR und einer erhöhten Schlussrate in Höhe von 11.000 EUR, betragen.
Dem Kläger wurde mit dem Vertrag eine Widerrufserklärung erteilt, auf deren Inhalt gemäß Bl. 35 der Akten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 07.12.2018 (Bl. 39f. der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Darlehensraten nach Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges beantragt. Weiter hat er die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen den Kläger zustehen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei und erforderliche Pflichtangaben im Vertrag fehlten.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages des Klägers, hinsichtlich des Vortrages der Beklagten und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäftes zustehe, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise im Vertragstext enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 399Rf. der Akten) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 24.04.2020 (Bl. 421f. der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 21.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Az. 2 O 219/19:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 07.12.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 22.12.2016 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 26.895,00 EUR zum Stichtag 01.01.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 9.245,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1, Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 6.431,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
EUR 401,99 seit dem 16.01.2019, EUR 401,99 seit dem 16.02.2019, EUR 401,99 seit dem 16.03.2019, EUR 401,99 seit dem 16.04.2019, EUR 401,99 seit dem 16.05.2019, EUR 401,99 seit dem 16.06.2019, EUR 401,99 seit dem 16.07.2019, EUR 401,99 seit dem 16.08.2019, EUR 401,99 seit dem 16.09.2019, EUR 401,99 seit dem 16.10.2019, EUR 401,99 seit dem 16.11.2019, EUR 401,99 seit dem 16.12.2019, EUR 401,99 seit dem 16.01.2020, EUR 401,99 seit dem 16.02.2020, EUR 401,99 seit dem 16.03.2020, EUR 401,99 seit dem 16.04.2020
binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2. zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an di...