Leitsatz (amtlich)

Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ergeht nicht, denn der Rechtsentscheid des OLG Schleswig v. 27.03.1995, Az.: 4 RE-Miet 1/93(BAnz 1996, 1133 = Grundeigentum 1995, 1409 ff = NJW 1995, 2858 ff = RES X, BGB § 568 Nr. 6 = SchlHA 1995, 156 ff = WuM 1996, 85 ff = ZMR 1996, 254 ff = ZMR 1996, 431)enthält keine Abweichung im Sinne von § 541 ZPO zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.1991, Az.: VIII ZR 38/90(BB 1991, 1218 ff = DWW 1991, 212 ff Grundeigentum 1991, 615 ff = NJW 1991, 1750 ff = MDR 1991, 628 ff = RES VIII, Anhang II Nr. 6 = WM 1991, 1306 ff = WuM 1991, 381 ff = ZMR 1991, 290 ff).

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.08.1997; Aktenzeichen 2/11 S 147/97)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 3833/97)

 

Tenor

Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird wegen Unzulässigkeit der Vorlage abgelehnt.

 

Gründe

Das Landgericht hält es für entscheidungserheblich, ob der Ausschluß von § 568 BGB im Mietvertrag der Parteien wirksam vereinbart worden ist oder nicht. Die entsprechende Klausel im Formularmietvertrag der Parteien (§ 2 Nr. 7) lautet: „Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 568 BGB tritt nicht ein.” Das Landgericht sieht sich an einer Entscheidung gehindert, weil der Bundesgerichtshof (WuM 1991, 381 ff) die Wirksamkeit des Ausschlusses von § 568 BGB bejaht, das OLG Schleswig (WuM 1996, 85) aber die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Deswegen hat das Landgericht folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung in § 2 Ziff 7, wonach eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB nicht eintritt, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam?

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, denn die Vorlage ist unzulässig. Nach § 5411 ZPO kann das Landgericht einen Rechtsentscheid u. a. dann herbeiführen, wenn es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will; das gleiche gilt, wenn einer solchen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.

Diese Vorlagevoraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat sich im Vorlagebeschluß weder mit der einen noch mit der anderen Entscheidung auseinandergesetzt. Es nimmt zu Unrecht an, das OLG Schleswig sei in der Vorlagefrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Das Landgericht ist deshalb bei seiner Entscheidung auch nicht vor die Alternative gestellt, entweder gegen die eine oder die andere Entscheidung zu verstoßen.

Die für eine Vorlage erforderliche Divergenz kann nur dann angenommen werden, wenn das vorlegende Gericht dieselbe Rechtsfrage über die der BGH oder ein anderes OLG entschieden hat, anders entscheiden, also von den tragenden Gründen der Entscheidung abweichen will (BGH NJW 1984, 236 und 237). Da diese Voraussetzungen in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall nicht erfüllt waren, pflichtet der Senat dem OLG Schleswig im Ergebnis bei, daß es weder durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm (WuM 1983, 48 ff = RES 1982, 95 ff) gehindert war, einen Rechtsentscheid zu erlassen.

Das OLG Schleswig hatte in dem zitierten Rechtsentscheid (BAnz 1996, 1133 = Grundeigentum 1995, 1409 ff = NJW 1995, 2858 ff = RES X, BGB § 568 Nr. 6 = SchlHA 1995, 156 ff = WuM 1996, 85 ff = ZMR 1996, 254 ff = ZMR 1996, 431) folgendes entschieden: Die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB wird in einem Formular-Wohnungsmietvertrag, da es an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG fehlt, nicht wirksam durch folgende Klausel abbedungen: „Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.” Dabei ist das OLG Schleswig davon ausgegangen, daß eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zu erfolgen habe, weil weder der Bundesgerichtshof noch das OLG Hamm in den zitierten Entscheidungen auf diese Frage eingegangen sei, nicht einmal als Vorfrage. Dies ist keine „ungeheuerliche Unterstellung gegenüber beiden Gerichten” (so Voelskow, Anmerkung zum Beschluß des OLG Schleswig, ZMR 1996, 431 ff), sondern die Folge des eingeschränkten gesetzlichen Prüfungsrahmens in den jeweiligen Verfahren.

Der Bundesgerichtshof hatte in der zitierten Entscheidung (BB 1991, 1218 ff = DWW 1991, 212 ff Grundeigentum 1991, 615 ff = NJW 1991, 1750 ff = MDR 1991, 628 ff = RES VIII, Anhang II Nr. 6 = WM 1991, 1306 ff = WuM 1991, 381 ff = ZMR 1991, 290 ff) in einer Verbandsklage über die Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag zu befinden und zwar u. a. auch über folgende Klausel: „Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB ...

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