Entscheidungsstichwort (Thema)

Tausch von Forstparzellen als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

 

Normenkette

BGB §§ 745, 747

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 04.10.2019; Aktenzeichen 5 O 144/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.7.2021 (Bl. 810 ff. d.A.), den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 553 ff. d.A.) sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.09.2021 (Bl. 842 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Hinweisbeschlüssen vom 23.7.2021 (Bl. 821 ff. d.A.) sowie 12.8.2021 (Bl. 833) verwiesen.

Soweit die Beklagten auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 24.09.2021 Stellung genommen haben, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

1. Die Ausführungen der Beklagten zum Recht auf den gesetzlichen Richter sowie zu der Notwendigkeit einer einstimmigen Beschlussfassung vermögen auch vor dem Hintergrund des offensichtlichen Irrtums in Ziff. II des Hinweisbeschlusses nicht zu überzeugen. Ist schon der grundsätzliche Ansatz, eine einstimmige Entscheidung und ein Fehler in der Erfassung des Sachverhalts schlössen sich denknotwendig aus, so dass keine Beratung habe stattfinden können, nicht überzeugend, so kann in der Sache das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO - im Gegensatz zum Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO - die Beklagten in keiner Weise belastet.

Die unterschiedliche Beteiligung an den beiden Hinweisbeschlüssen des Senats steht einer Beschlussfassung des Senats in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Jeder Beschluss ergeht in der zum Beschlusszeitpunkt geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats, wobei der vorliegende Beschluss dem Einstimmigkeitserfordernis des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen muss und dies auch tut.

2. Einer Streitwertfestsetzung vor einer abschließenden Entscheidung bedurfte es nicht. Soweit die Beklagten dies unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.1996 (NJW 1997, 311) verlangen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts basiert auf dem Justizgewährleistungsanspruch, der eine prohibitive Gebührenhöhe verbietet, da diese den Zugang zu Rechtsschutz erschwert. Dies gilt aber nicht gleichermaßen für die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, in dem der Beklagte Berufungsführer ist. Schon vor dem Hintergrund, dass der Justizgewährleistungsanspruch einen Instanzenzug nicht garantiert, ist es verfehlt, insoweit hier dieselben Maßstäbe anzulegen. Jedenfalls aber könnte eine prohibitive Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Beklagten ja bereits Berufung eingelegt haben, nicht (mehr) eintreten.

3. Die Aktivlegitimation des Klägers steht nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die gerichtliche Geltendmachung durch alle Miteigentümer als Streitgenossen nicht erforderlich. Ist ein wirksamer Mehrheitsbeschluss gefasst worden, sind alle Teilhaber - einschließlich der überstimmten - zur Mitwirkung bei der Ausführung verpflichtet (OLG Hamm DNotZ 1973, 549 (551); OLG Köln NZM 2001, 994; Erman/Aderhold § 745, Rn. 4; BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 745 Rn. 7; Staudinger/Langhein, § 744 Rn. 20, § 745 Rn. 27f.; Karsten Schmidt in: MünchKomm, 3. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 25). Diese Verpflichtung kann gerichtlich eingeklagt werden. Hierbei kann die Mehrheit oder einzelne Teilhaber eine entsprechende Mitwirkungshandlung verlangen (NK-BGB/Johannes Kuhn, 4. Aufl. 2021, BGB § 745 Rn. 4). Eine notwendige Streitgenossenschaft mehrerer klagender Miteigentümer besteht nicht (BGH NJW 1985, 385; Erman/Aderhold § 745 Rn. 6; Staudinger/v. Proff, 201...

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