Leitsatz (amtlich)
VW-Dieselskandal: Kein Anspruch nach § 826 BGB bei Kauf im Oktober 2017
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.06.2019; Aktenzeichen 2-14 O 64/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-14 O 64/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Herstellerin eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges.
Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.06.2019 abgewiesen. Wegen der Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 03.07.2019 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 367 d. A.) hat der Kläger am 02.08.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 03.12.2019 begründet (Blatt 391 f. d.A.).
In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Form eines Feststellungsbegehrens unter Vertiefung seiner Rechtsausführungen weiter.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az. 2-14 O 64/19, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Kläger hat nach dem Hinweisbeschluss des Senates gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Schriftsatz vom 18.05.2020 Hilfsanträge angekündigt, mit welchen er nunmehr auch die Rückgabe des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verfolgt.
II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 16.04.2020, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 16.04.2020 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 18.05.2020 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Diese befasst sich weitgehend mit der Frage der Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall. Der Senat sieht indes auch nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als gegeben an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Auch divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem abstrakt zu beurteilenden Rechtsgrundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit einzelne Oberlandesgerichte in den von ihnen jeweils konkret zu beurteilenden Einzelfällen die Voraussetzungen einzelner Tatbestandsmerkmale abweichend gewürdigt haben sollten, vermag dies eine Divergenz nicht zu begründen, zumal sich eine überwiegende Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen eine Haftung der Beklagten bei einem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges zeitlich nach der ad-hoc-Mitteilung gebildet hat, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19, juris; OLG München, Urteil vom 30.03.2020, 21 U 6056/19, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2020, 1 U 111/19, juris; und das OLG Hamm es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt hat sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris, dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, Rn. 54, juris.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
Vorausgegangen ist unter dem 16. April 2020 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit ...
weist der Senat darauf ...