Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im November 2017 erworbenen gebrauchten Audi A 6 Avant quattro 3.0 TDI mit Motor EA897

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2021; Aktenzeichen 2-21 O 269/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-21 O 269/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils/Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.166,13 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2021, Aktenzeichen 2-21 O 269/20, ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 254 - 264 d. A.).

Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und seines zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.01.2022 (Bl. 356 - 371 d. A.) (künftig "Hinweisbeschluss") Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze.

Der Kläger ist dem Hinweisbeschluss, der ihm am 09.02.2022 (Bl. 381 d. A.) zugestellt worden ist, eingehend am 25.02.2022, entgegengetreten.

II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage - aufgrund der allgemeinen Belastungssituation im Senat erst nach längerem Zeitablauf - an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 24.01.2022, auf den Bezug genommen wird, fest.

Die klägerische Stellungnahme vom 25.02.2022 gibt keine Veranlassung dafür, von der im Hinweisbeschluss vom 24.01.2022 eingehend dargelegten Bewertung des Senats abzuweichen, wonach der klägerische Vortrag zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert ist.

Der Kläger wiederholt im Schriftsatz vom 25.02.2022 seine Rechtsauffassung zu den Anforderungen an die Substantiierungspflichten der Klägerseite. Der Senat erachtet indes weiterhin, unter Verweis auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.01.2022, das Vorbringen des Klägers als unzureichend, um eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall nach § 826 BGB darzulegen.

Hinsichtlich der Problematik des sog. Thermofensters fehlt es weiterhin an konkretem Vortrag dahingehend, dass die für die Beklagte handelnde Personen bei der Entwicklung bzw. Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Vorliegen eines "Warm-Up-Programms" (Aufheizstrategie) in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht unstreitig, sondern streitig - erstinstanzlich hat der Kläger eine solche unzulässige Abschalteinrichtung zuletzt nicht mehr behauptet (vgl. Tatbestand des Urteils, S. 2 f. d. A. -, von dem Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandet, sondern erstmals wieder mit der Stellungnahme vom 25.02.2022 behauptet. Die Beklagte bestreitet jedoch durchgehend das Vorliegen einer prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschalteinrichtung, vgl. zuletzt S. 8 f der Berufungserwiderung vom 12.01.2022, Bl. 344 f. d. A.). Mit diesem Vortrag kann der Kläger damit schon deshalb nicht gehört werden, da dieser streitige Sachvortrag erst in zweiter Instanz gehalten wurde und der Kläger mit diesen neuen Angriffsmitteln mithin nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist es jedoch so, dass der Kläger schon keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug vorhanden ist. Insbesondere bezieht sich der Rückruf des KBA betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht auf eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung (S. 2 des Urteils i. V...

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