Leitsatz (amtlich)
1. Weder die gemeinsame Einbindung der Betreiber GmbH einer stationären Pflege- und Betreuungseinrichtung und des als Erben eingesetzten Wohlfahrtsverbands in die hierarchischen Strukturen eines Bistums der katholischen Kirche noch die Mitgliedschaft der Betreiber GmbH in dem als eingetragener Verein verfassten Verband führen zu entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 HGBP (entspricht § 14 Abs. 1 HeimG).
2. Ein als zivilrechtlich eingetragener Verein verfasster Wohlfahrtsverein oder -verband unterliegt im Hinblick auf die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nicht den Genehmigungsvorschriften des katholischen Kirchenrechts.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 für die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.042.311,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A war am XX.XX.1986 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ging als einziges Kind aus dieser Ehe hervor. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.
Der Ehemann der Erblasserin hatte diese in einem eigenhändigen einseitigen Testament vom 27.02.1984 (Bl. 11 d.A.) als Alleinerbin eingesetzt. Er hatte in jenem Testament auch Ausführungen dahingehend gemacht, dass der Beteiligte zu 2, sollte dieser auf seinen Pflichtteil bestehen, auf diesen beschränkt bleiben sollte. Wegen dessen Einzelheiten wird auf das Testament des Ehemanns der Erblasserin verwiesen. Der Beteiligte zu 2 hat nach dem Tod seines Vaters den Pflichtteil nach diesem nicht verlangt.
Die Erblasserin errichtete unter dem 06.05.2015 ein von dem Nachlassgericht am 21.03.2017 eröffnetes eigenhändiges Testament (Bl. 54 ff. d.A.). Einleitend hob sie etwaige vorherige letztwillige Verfügungen auf. Sie setzte den Beteiligten zu 3, einen als eingetragener Verein verfassten Bezirkswohlfahrtsverband (Name des Verbandes von der Redaktion geändert), zu ihrem Alleinerben ein. Sie machte diesem die Errichtung einer unselbständigen Stiftung zur Auflage. Sie nahm insoweit Bezug auf eine - von ihr ebenfalls eigenhändig niedergeschriebene - Stiftungssatzung vom 02.02.2015 (Bl. 38 ff. d.A.). Sie setzte zugunsten des Beteiligten zu 2 ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils aus. Sie führte aus, dass dies auch der Wunsch ihres verstorbenen Mannes gewesen sei. Sie untersagte den Verkauf eines Wohnhauses in der B-Straße ... in Stadt1 an den Beteiligten zu 2 oder dessen Erben. Sie verwies darauf, dass sie dem Beteiligten zu 1 im Hinblick auf den Verkauf des Hauses (ansonsten) freie Hand gelassen habe, und auf ein besonderes Schriftstück, das dieser habe. Sie machte Ausführungen im Einzelnen dazu, dass ihre Schwiegertochter, die Ehefrau des Beteiligten zu 2, in keiner Weise mit ihrem Nachlass befasst werden dürfe. Sie setzte zwei weitere Vermächtnisse in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR aus. Sie ernannte den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker. Sie verfügte weiter, dass Kosten und Gebühren der Testamentsvollstreckung der Beteiligte zu 3 tragen solle, der diese nicht der Erbmasse bzw. den der Stiftung zugedachten Geldmitteln entnehmen dürfe. Sie nahm insoweit Bezug auf ein Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 22.06.2001 (Bl. 42 d.A.), in welchem dieser der Erblasserin zusicherte, dass er im Falle seiner Erbeinsetzung für die Abwicklung des Nachlasses Sorge tragen werde, ohne dass Kosten für diese Abwicklung zu Lasten des Nachlasses gingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Testamentsurkunde, die Stiftungssatzung und das mit dem Erbscheinsantrag eingereichte Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 22.06.2001.
Wegen der Verfassung des Beteiligten zu 3 wird zudem auf dessen Satzung (Bl. 185 ff. d.A.) verwiesen. Dieser ist Mitgesellschafter der Wohlfahrtsverband Altenwohn- und Pflegegesellschaft mbH, die Trägerin verschiedener stationärer Altenpflegeeinrichtungen in Stadt1 ist.
Die Erblasserin stand seit spätestens 1997 (vgl. Schreiben vom 23.06.1997 an den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2, Bl. 769 d.A.) mit Vertretern des Bistums Stadt2 wegen der Zuwendung ihres Vermögens von Todes wegen an das Bistum Stadt2 bzw. an eine kirchliche Einrichtung in regelmäßigem Kontakt. Es fanden in den Jahren 2001 und 2002 mehrere persönliche Besuche des Finanzdirektors des Bistums bei der Erblasserin statt. Dieser teilte mit Schreiben vom 15.02.2002 (Bl. 169 d.A.) dem Generalvikar mit, dass die Erblasserin ihm am 11.02.2002 im Rahmen eines solchen Besuchs ein Schreiben in einem verschlossenen Umschlag übergeben habe, der erst drei Jahre nach ihrem Tod habe geöffnet werden sollen. Ein solches Schreiben selbst ist nicht zu den Akten des nachlassgerichtlichen Verfahrens gelangt.
Die Erblasserin lebte zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments vom 06.05.2015 in dem darin erwähnten Haus in der B-Straße in Stadt1. Sie hatte dem Beteiligten zu 1, einem Re...