Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 21.02.2020; Aktenzeichen 1 O 343/18) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 24.855,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Die Kläger erwarben bei dem Autohaus A ein Kraftfahrzeug des Herstellers Marke1 (Modell1) zum Kaufpreis i.H.v. 24.420 EUR. Sie erbrachten eine Anzahlung i.H.v. 5.000 EUR.
Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schlossen die Kläger, vermittelt durch den Verkäufer, mit der Bank1 GmbH am 20.07.2011 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 19.420 EUR mit einer Darlehenslaufzeit von 37 Monaten. Vereinbart waren 36 monatliche Raten i.H.v. 216,47 EUR ab dem 01.11.2011. Die erhöhte Schlussrate i.H.v. 12.062,52 EUR sollte am 01.11.2014 gezahlt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten einschließlich der Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1 (Bl. 15 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta zur Kaufpreistilgung an den Verkäufer aus. Die Kläger erbrachten sämtliche Darlehensraten vertragsgemäß. Anschließend gab die Beklagte die gewährten Sicherheiten frei. Die Kläger nutzten das Fahrzeug auch weiterhin.
Mit Schreiben vom 02.05.2018 (K2, Bl. 22 d. A.) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 04.05.2018 (K3, Bl. 23 d. A.) entgegen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2018 (K4, Bl. 24 d. A.) forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2018 zur Erklärung auf, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs stattfinden sollte.
Die Kläger sind der Ansicht, die Angaben der Beklagten zur Angaben zur Möglichkeit der Nachbelehrung seien unzureichend, weil insbesondere eine Nachholung der Pflichtangaben in Textform nicht hinsichtlich jeder Pflichtangabe möglich sei. Zudem seien die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend.
Mit der Klage machen die Kläger Rückzahlung der Anzahlung (5.000 EUR), der geleisteten Raten (19.855,44 EUR) sowie als Nebenforderungen Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.941,53 EUR und 1.571,63 EUR geltend.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.368,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten Pkws Marke1 Modell1 nebst Fahrzeugschlüsseln;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Nr. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage war zunächst gegen die Bank2 GmbH, dann gegen die Bank2a. gerichtet.
Die Beklagte hat erstinstanzlich ihre Passivlegitimation gerügt. Sie hält die Pflichtangaben für ordnungsgemäß und beruft sich auf Verwirkung.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.02.2020 (Bl. 137), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zwar identisch mit der Darlehensgeberin, da diese am 17.02.2015 die Firmenänderung in den Namen der Beklagten beschlossen habe, was am 23.03.2015 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Jedoch stehe der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung in Form der Verwirkung entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen am 01.04.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 04.05.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.07.2020 begründet.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.02.2020 - 1 O 343/18 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.368,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten Pkws Marke1 Modell1 nebst Fahrzeugschlüsseln;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Nr. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet...