Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehenvertrages zur Finanzierung eines Kfz-Kaufes
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 08.06.2020; Aktenzeichen 1 O 305/19) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 22.205,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Willenserklärung der Kläger.
Am 13.01.2016 schlossen die Parteien - vermittelt über die Fahrzeugverkäuferin (X, Stadt1) - einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 15.750 EUR. Zusammen mit vereinbarten Sollzinsen in Höhe von insgesamt 1.455,84 EUR ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 17.205,84 EUR. Der Vertrag sieht die Rückzahlung des Darlehens in 36 monatlichen Raten zu je 477,94 EUR ab dem 15.02.2016 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages, des Inhalts der Widerrufsinformation und der Pflichtangaben wird auf die Anlage K1 (Retent) Bezug genommen.
Mit dem im Auftrag der Kläger direkt von der Beklagten an den Verkäufer ausgezahlten Nettodarlehensbetrag, einer Kaufpreisanzahlung der Kläger in Höhe von 4.000 EUR und der Inzahlungnahme eines gebrauchten Marke1 Modell1 für 1.000 EUR finanzierten die Kläger den Kauf eines gebrauchte Marke1 Modell2 mit einer Laufleistung von 23.371 km.
Mit Zahlung der letzten Rate am 15.01.2019 war das Darlehen vollständig zurückgeführt. Die Beklagte gab alle Sicherheiten - insbesondere das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug - frei und reichte den Fahrzeugbrief zurück. Sie löste alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag auf und verwendete das zurückgezahlte Geld anderweitig.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 13.01.2016 gerichteten Willenserklärung.
Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist wegen fehlender/unzutreffender Pflichtangaben und einer unzutreffenden Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen habe.
Wegen der weiteren erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 147 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Widerrufsfrist sei abgelaufen gewesen; insbesondere seien Widerrufsinformation und Pflichtangaben ordnungsgemäß gewesen. Hinsichtlich der weiteren hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung rügen die Kläger unter Vertiefung ihres diesbezüglichen Vortrages weiterhin Mängel der Pflichtangaben und der Widerrufsinformation.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 08.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 1 O 305/19,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 22.205,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Marke1 Modell2 mit der Fahrgestellnummer ...;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Marke1 Modell2 mit der Fahrgestellnummer ... in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht Verwirkung geltend.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 16.12.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem sind die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2021 (Bl. 288 d. A.), auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, entgegengetreten.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Sofern das Widerrufsrecht der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausübung noch nicht verfristet war, war es jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.12.2020 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.01.2021 ist folgendes zu ergänzen:
A. Die Verwirkung stellt keine Einrede dar, sondern ist als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtig...