Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Überprüfung der Angemessenheit von Teilungskosten im Rahmen des § 13 VersAusglG ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kostenstruktur für die Neuanlage eines Versicherungsvertrages nach interner Teilung im Versorgungsausgleich anders ist, als die bei der Neuanlage eines frei abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Eine zulässige Pauschalierung der Teilungskosten anhand der in der Versicherungsbranche üblicherweise zwischen 2-3 % kalkulierten Verwaltungskosten muss daher bei der Bemessung des Höchstwertes berücksichtigen, dass Kosten für Abschlussprovisionen und Bestandspflege in der Regel nicht anfallen, um eine unbillige Belastung der beteiligten Eheleute zu belasten.

 

Normenkette

VersAusglG § 13

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 25.01.2011; Aktenzeichen 511 F 3139/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Kassel vom 31.1.2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Versorgungsträger A (Pers. Nr./Mitgliednr.:...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 41.342,05 EUR bezogen auf den 31.8.2010 übertragen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.000 EUR gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit Verbundbeschluss vom 31.1.2011 hat das AG - Familiengericht - die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist ein Anrecht des Ehemannes bei der A zur internen Teilung gelangt, das einen ehezeitlichen Wert i.H.v. 83.684,10 EUR hat. In ihrer Auskunft vom 11.11.2010 hatte die A vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 40.842,05 EUR anzunehmen und so pauschal erhobene Teilungskosten i.H.v. 2.000 EUR zu berücksichtigen. In ihrer Teilungsordnung sieht die A Teilungskosten i.H.v. 3 % des Deckungskapitals vor, begrenzt auf einen Höchstbetrag i.H.v. 2.000 EUR.

Das AG ist diesem Vorschlag nicht gefolgt und hat lediglich Teilungskosten i.H.v. 500 EUR berücksichtigt. Teilungskosten i.H.v. 2.000 EUR seien nicht mehr angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG, mit dem OLG Stuttgart sei davon auszugehen, dass Teilungskosten nur bis zu 500 EUR anerkannt werden könnten. Das AG hat daher 41.592,05 EUR zum Ausgleich gebracht.

Gegen den ihr am 9.2.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die A mit der am 18.2.2011 beim AG eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Die A macht geltend, dass sie in ihrer Teilungsordnung von der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Teilungskosten mit 3 % des Deckungskapitals - maximal 2.000 EUR - zu pauschalieren. Zwar werde bei einer pauschalierten Betrachtungsweise, die einen Prozentsatz des Deckungskapitals begrenzt durch einen Höchstbetrag fordere, ein verhältnismäßig geringfügiges Anrecht geringer belastet als ein höherwertiges. Die Pauschalierung habe dennoch den Vorteil, dass damit der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der konkreten Teilungskosten vermieden werden könne, deswegen sei dieses Ergebnis hinzunehmen. Eine Begrenzung der Teilungskosten auf einen Höchstbetrag über 500 EUR führe indes dazu, dass in Einzelfällen die Kosten der Beschwerdeführerin nicht abgedeckt würden. Letztlich liefe die 3 %-Regelung so schon ab einem Deckungskapital i.H.v. rund 16.000 EUR ins Leere.

Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen, dass der vom AG gewählte Höchstbetrag von 500 EUR nicht zu beanstanden sein dürfte. Nachdem der BGH in der Entscheidung vom 1.2.2012 die Möglichkeit eröffnet hat, die Angemessenheit pauschalierter Teilungskosten auch anhand von Vortrag zu den konkreten Teilungskosten zu belegen, ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidung gebeten worden, die konkreten Kosten einer Teilung darzustellen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass die Teilung so durchgeführt wird, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein neues Konto angelegt wird; bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fielen sodann jährliche Mitteilungen zum Stand der Anwartschaft und der Überschüsse an. In der Leistungsphase erfolge monatlich eine Auszahlung. Welcher Arbeitsaufwand mit den Arbeitsschritten verbunden ist, ist nicht mitgeteilt worden.

Üblicherweise würden in der Versicherungsbranche die Kosten für die Einrichtung des Vertrages und die Bestandspflege mit 2 % der Einmalanlage veranschlagt werden. Kosten für die Bestandspflege und Inkassopflege fielen indes für die nach einem Versorgungsausgleich eingerichteten Verträge letztlich nicht an. Allerdings seien "beta - Kosten" mit weiteren 1 % der Einmaleinlage für die Einrichtung des Vertrages und als Ausgleich für die im Durchschnitt deutlich geringere Kostenbezugsgröße zu berechnen.

Dar...

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