Leitsatz (amtlich)
Die Versicherung eine Liquidators einer GmbH mit dem (auszugsweisen) Wortlaut:
"Der Liquidator versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er von diesem Amt ausgeschlossen wären. Er versichert, dass er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
...
- und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- ...".
genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG (Bestätigung OLG Frankfurt, 11.7.2011, 20 W 246/11 und Abgrenzung OLG Stuttgart, 10.10.2012, 8 W 241/11).
Normenkette
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Anmeldung vom 23.12.2013 - wegen deren Inhaltes im Einzelnen auf Bl. 94f der Registerakte Bezug genommen wird - hat der als alleiniger Geschäftsführer der Antragtellerin im Handelsregister eingetragene Herr X deren Auflösung und seine Bestellung zu deren alleinigem Liquidator zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Die im Rahmen dieser Anmeldung von Herrn X abgegebene Versicherung hat unter anderem folgenden Inhalt:
"Der Liquidator versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er von diesem Amt ausgeschlossen wären. Er versichert, dass er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
...
- und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- ...".
Unter Aufzählung verschiedener Beanstandungspunkte hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben an den die Anmeldung übersendenden Notar vom 03.01.2014 unter anderem unter Bezugnahme auf einen Beschluss des erkennenden Senats vom 23.03.2010 (Az. 20 W 92/10, zitiert nach juris) auch darauf hingewiesen, dass die in der Anmeldung enthaltene Versicherung des Liquidators nicht ausreichend sei, um das Nichtvorliegen gesetzlicher Bestellungshindernisse zu belegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 66f der Registerakte Bezug genommen.
Das die Anmeldung einreichende Notariat hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 21.01.2014 - neben dem Vortrag zu weiteren, von dem Rechtspfleger des Registergerichts genannten Eintragungshindernissen - die Auffassung vertreten, die Versicherung entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, eine weiter gehende Erklärung könne nicht gefordert werden (Bl. 68f der Registerakte).
Mit Schreiben vom 23.01.2014 hat der Rechtspfleger des Registergerichts neben einer weiteren Beanstandung an seiner Auffassung einer unzureichenden Versicherung festgehalten und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Anmeldung hinsichtlich der weiteren Beanstandung sowie einer ordnungsgemäßen Versicherung gesetzt, nach deren Ablauf die Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen werde (Bl. 75f der Registerakte).
Nachfolgend wurde lediglich eine Neufassung der Anmeldung hinsichtlich der verbliebenen weiteren Beanstandung mit Anmeldung vom 10.02.2014 eingereicht. (Bl. 98 der Registerakte), eine neuerliche Versicherung jedoch nicht.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Rechtspflegers des Registergerichts vom 11.02.2014 hat dieser wegen dieser Versicherung noch ein Telefonat mit dem die Anmeldung einreichenden Notariat geführt, in dem noch eine Fristverlängerung vereinbart worden sei mit dem Hinweis des Rechtspflegers, dass dann, wenn die Versicherung nicht bis Ende März eingereicht werden würde, die Anmeldung ohne weitere Zwischenverfügung zurückgewiesen werde (Bl. 77 der Registerakte).
Nachdem ein weiterer Eingang nicht zu verzeichnen war, hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.04.2014 die Anmeldung vom 23.12.2013 in der Form der korrigierten Anmeldung vom 10.02.2014 kostenpflichtig zurückgewiesen, da eine ordnungsgemäße Versicherung des Liquidators nicht vorgelegt worden sei (Bl. 80 der Registerakte).
Gegen diesen ihm am 08.04.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragtellerin durch ihren bisherigen Geschäftsführer und nun zum Liquidator bestellten Herrn X mit Schreiben an das Registergericht vom 25.04.2014 - dort eingegangen am 05.05.2014 - Beschwerde eingelegt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 86 der Registerakte Bezug genommen wird. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er nach diversen Rücksprachen mit dem Notar der Meinung sei, alle notwendigen Angaben gemacht zu haben, und er im Jahr 2010 schon einmal eine UG beendet habe, bei der es mit dense...