Leitsatz (amtlich)
Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248 a StGB liegt bei 50,-- EUR.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.11.2007; Aktenzeichen 5-10 Ns - 3660 Js 211330/06) |
AG Offenbach (Entscheidung vom 15.01.2007; Aktenzeichen 29 Ds 1100 Js 75011/04) |
Gründe
Mit Urteil vom 22.1.2007 verhängte das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Nötigung in 3 Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 14 Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen in 3 Fällen, Diebstahls in 2 Fällen und Hausfriedensbruch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.11.2007 das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, dass der Angeklagte nunmehr wegen Diebstahls in 22 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung und versuchter Körperverletzung und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde. Das Landgericht verhängte hierfür unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 15.1.2007 - Az. 29 Ds 1100 Js 75011/04 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten, mit der er im Rahmen der Sachrüge allgemein die Verletzung materiellen Rechts und im Rahmen der Verfahrensrüge die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts bezüglich der unter II Nr. 5 des Urteils geschilderten Tat rügt.
Die Revision führt mit der Sachrüge zum Teilerfolg im tenorierten Umfang.
Der Schuldspruch war aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweit dem Angeklagten unter Fall 22 des angefochtenen Urteils der Diebstahl von zwei Mobiltelefonen der Marke X zum Gesamtverkaufspreis von 298,- Euro am 18.2.2006 um 14.00 Uhr im ..., in O1 zur Last gelegt wurde. Wegen derselben Tat wurde der Angeklagte bereits unter Fall 12 des Urteils wegen Diebstahls verurteilt. Wegen des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG besteht bezüglich des doppelt rechtshängig gemachten Schuldvorwurfs ein Prozesshindernis, das insoweit unter Aufhebung des Schuldspruchs zur Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht gem. § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 354 Rn. 6 und § 206 a Rn. 6) und der diesbezüglichen Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO führt.
Der Schuldspruch bezüglich des als Fall 8 abgeurteilten Diebstahls von fünf Flaschen ... ist aufzuheben, weil nicht feststeht, ob der für die Verfolgung dieser Tat erforderliche Strafantrag vom Verletzten wirksam gestellt wurde und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft hierfür nicht bejaht wurde.
Bei dem Diebstahl der fünf Flaschen ... handelt es sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen im Sinne von § 248 a StGB, da der Gesamtwert des Diebesguts weniger als 50,- Euro betrug. Zwar heißt es in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe zunächst nur "drei Flaschen ... im Gesamtwert von 40,- Euro" und später, vor Verlassen des Geschäfts, "zwei weitere Flaschen ..." an sich genommen, was auf einen Gesamtwert von 66,67 Euro schließen lassen würde, der jedenfalls nicht mehr gering im Sinne von § 248 a StGB wäre. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist vom Revisionsgericht jedoch von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu klären. Der dadurch eröffnete Blick in die Akten ergibt, dass die gestohlenen Flaschen ... () einen Einzelverkaufspreis von 7,89 Euro hatten, der Gesamtwert von fünf Flaschen damit bei 39,45 Euro lag. Auf Grundlage dieser Wertangabe wird der Wert der gestohlenen fünf ...-Flaschen in der Anklageschrift vom 13.2.2006 in dem verbundenen Verfahren 3660 Js 202685/06 wie auch im amtsgerichtlichen Urteil mit (rund) 40,- Euro beziffert. Von einem Wert von 39,45 Euro ist damit für die Prüfung der Erforderlichkeit und des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen aus § 248 a StGB bei der revisionsrechtlichen Überprüfung auszugehen.
Der Senat geht mit der neueren Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2000, 526; OLG Hamm NJW 2003, 3145) und aktueller Kommentarliteratur (Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl. 2007, § 248 a Rn. 10; Münchener Kommentar-Hohmann, StGB, 1. Aufl. 2003, § 248 a Rn. 6) davon aus, dass die in weiten Teilen der Rechtsprechung bereits seit Beginn der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts (vgl. etwa LG Kempten NJW 1981, 933) angenommene Wertgrenze von 50,- DM nicht einfach durch Umrechnung in Euro nunmehr bei 25-30 Euro anzusetzen ist. Vielmehr ist angesichts der fortschreitenden Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahrzehnten heute die Grenze f...