Leitsatz (amtlich)
Von einem Wechselmodell, dessen Anordnung neben Rahmenbedingungen wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532) ist bereits ab einem Betreuungsanteil beider Eltern von über 30 Prozent auszugehen (sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell).
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung eines symmetrischen oder asymmetrischen Wechselmodells vor, richtet sich die konkrete Aufteilung der Betreuungszeiten nach den praktischen Begebenheiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes und der bisherigen Betreuungssituation. Es besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells kein dahingehender Automatismus, dass stets ein symmetrisches Wechselmodell anzuordnen ist, wenn es praktisch umsetzbar ist.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 455 F 4192/20) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. In ungeraden Kalenderwochen holt der Kindesvater L. montags bis spätestens 14:30 Uhr aus dem Kindergarten ab und bringt sie mittwochs bis spätestens 8:45 Uhr wieder dorthin. Ebenfalls in ungeraden Kalenderwochen holt der Kindesvater L. freitags bis spätestens 14:30 Uhr aus dem Kindergarten ab und bringt sie am darauffolgenden Montag bis spätestens 8:45 Uhr wieder dorthin. Sobald L. die Schule besucht, erfolgt die Abholung jeweils nach Schulschluss bzw. aus der Schulbetreuung. Der Umgang endet dann an den vorgenannten Tagen jeweils mit dem Schulbeginn.
2. Hat der Kindergarten bzw. hat die Schule an einem der in Ziffer 1 genannten Tage geschlossen oder kann L. ihn bzw. sie krankheitsbedingt nicht aufsuchen, erfolgt die Übergabe des Kindes zu den genannten Zeiten im Haushalt der Kindesmutter. Sind L. oder der Kindesvater so schwer erkrankt, dass der Umgang nicht stattfinden kann, wird er in der darauffolgenden Woche zur gleichen Zeit nachgeholt. Besteht die krankheitsbedingte Verhinderung dann fort, entfällt der ausgefallene Umgang ersatzlos. Eine krankheitsbedingte Verhinderung ist dem anderen Elternteil unverzüglich mitzuteilen.
3. In ungeraden Kalenderjahren verbringt L. Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag beim Kindesvater, in geraden Kalenderjahren bei der Kindesmutter. Hält sich L. am 24.12. nicht ohnehin bei dem Elternteil auf, bei dem sie Heiligabend verbringt, wird sie an diesem Tag vom anderen Elternteil um 10 Uhr zur Wohnung des Elternteils gebracht, bei dem sie Heiligabend verbringt. Dieser bringt sie am 25.12. um 16 Uhr zur Wohnung des anderen Elternteils. Dort bleibt sie bis zum Neujahrstag. Am 1.1. bringt der Elternteil, bei dem sie Silvester verbracht hat, um 16 Uhr zur Wohnung des anderen Elternteils zurück, Dort bleibt sie jeweils bis zum 6.1. um 18 Uhr. Ab dem 6.1. um 18 Uhr gilt wieder die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Hält sich L. am 6.1. um 18 Uhr nicht bei dem Elternteil auf, bei dem sie nach der Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2 sein müsste, wird sie vom anderen Elternteil um 18 Uhr dorthin gebracht. Im Zeitraum zwischen dem 24.12., 12 Uhr, und dem 6.1., 18 Uhr, findet kein Umgang gemäß Ziffer 1 und 2 statt.
4. In ungeraden Kalenderjahren verbringt L. den Zeitraum vom Montag vor Ostern, 8:45 Uhr, bis zum Ostersonntag, 16 Uhr, beim Kindesvater und den Zeitraum vom Ostersonntag, 16 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 14:30 Uhr, bei der Kindesmutter, in geraden Kalenderjahren umgekehrt. Am Ostersonntag bringt der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, das Kind um 16 Uhr zur Wohnung des anderen Elternteils. Am Wochenende vor Ostern und am Wochenende nach Ostern gilt die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Besucht L. am Montag vor Ostern bzw. am Freitag nach Ostern den Kindergarten bzw. die Schule, holt der Elternteil, bei dem sie sich anschließend aufhält, L. dort ab, andernfalls gilt die Regelung gemäß Ziffer 2.
5. Im Jahr 2021 verbringt L. die Zeit nach ihrer Verabschiedung aus der von ihr derzeit besuchten Kindertagesstätte am 29.7.2021 bis zum Abend des 4.8.2021 beim Vater. Dieser bringt L. am 4.8.2021 um 18 Uhr zur Wohnung der Mutter. Diese verbringt mit L. anschließend den Zeitraum bis zum Beginn der Eingewöhnung im neuen Kindergarten am 10.8.2021. Anschließend gilt wieder die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Im Zeitraum zwischen der Verabschiedung aus dem alten Kindergarten am 29.7.2021 und dem Beginn des Kindergartens am 10.8.2021 findet kein Umgang gemäß Ziffer 1 und 2 statt.
6. Ab 2022 verbringt L. jeweils die dritte und vierte Woche der hessischen Schulsommerferien beim Kindesvater und die fünfte und sechste Woche der hessischen Schulsommerferien bei der Kindesmutter. Der Kindesvater holt L. jeweils am Freitag der zwe...