Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Hessen (Entscheidung vom 18.05.2007; Aktenzeichen 69 d VK 18/2007) |
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 18.05.2007 - Az.: 69 d VK 18/2007 -wird bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene erhalten Gelegenheit, bis spätestens 22.08.2007 zur Beschwerde und den in diesem Beschluss angesprochenen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) hat im November 2004 die Ausschreibung von Ingenieurleistungen für die Planung und Ausführung der Kanalsanierung im Abwassersystem der Gemeinde xxx - Kerngebiet - auf der Grundlage einer vorliegenden Bestandserfassung und Zustandsbewertung sowie ausgearbeiteter Maßnahmevorschläge europaweit bekanntgemacht. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens gem. § 10 ff. VOF wurden fünf Unternehmen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die Verdingungsunterlagen bestehen u.a. aus einem zwischen der Antragsgegnerin und dem zu beauftragenden Bieter abzuschließenden Vertrag über die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen sowie einer Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und einer Honorarermittlung (Anlage 7). Im Rahmen der Angebotswertung hat die Antragsgegnerin die Unternehmen, die ein Angebot abgegeben hatten, zu einer Angebotspräsentation und Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VOF eingeladen. Über die am 20./22.06.2005 stattfindende Präsentation wurde ein Vermerk des Gemeinderats sowie - unter dem 09.08.2005 - ein Vermerk des mit dem Auswahlverfahren beauftragten Ingenieurbüros angefertigt. Unter dem 02.09.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, nach dem 16.09.2005 den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2005 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Verwendung unzulässiger Auftragskriterien, die Verwendung nicht bekanntgegebener Kriterien sowie die unterlassene Heranziehung bekanntgegebener Zuschlagskriterien (planerische Konzeption, projektbezogenes Organisationskonzept). Das im Anschluss hieran eingeleitete erste Nachprüfungsverfahren führte zu einem Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, die Angebote neu zu werten. In seiner Sitzung vom 20.03.2006 beschloss der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin nach erneuter Prüfung der Vergabeunterlagen unter Zugrundelegung einer Bewertungsmatrix wiederum, den Auftrag an die Beigeladene zu vergeben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin unter dem 11.04.2006 mit einem erneuten Nachprüfungsantrag, mit dem sie u.a. rügte, aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung sei, das Sanierungskonzept schon bindend vorgeschrieben zu haben. Dies ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung jedoch nicht. In der zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung sei vorgeschrieben, dass die vorhandenen Informationen zu erfassen und zu beurteilen seien. Danach hätten die Bewerber alternative Lösungsmöglichkeiten für die Kanalsanierung konzipieren, untersuchen und die Lösungsmöglichkeiten nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien bewerten müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass es dem Bieter überlassen gewesen sei, sich kritisch mit den Grundlagen auseinanderzusetzen, wie die Antragsgegnerin meine. Vielmehr sei ein Bieter nach den Ausschreibungsbedingungen hierzu verpflichtet. Anders könne man das erste Bewertungskriterium gar nicht verstehen. Es sei zu vermuten, dass die Beigeladene im Hinblick auf den zu schließenden Vertrag überhaupt keine alternative Sanierungsmöglichkeit dargestellt habe. Die Antragsgegnerin habe damit bei ihrer Bewertung andere als die bekannt gemachten Kriterien zugrunde gelegt.
Die 2. Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 15.05.2006 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2006 den Beschluss der 2. Vergabekammer aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt der Präsentation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen auf Mängel der Dokumentation abgestellt, weil die vorliegende Dokumentation nicht ausreichend erkennen lasse, welche Ergebnisse der durchgeführten Präsentation von der Antragsgegnerin im Rahmen der Neubewertung zugrunde gelegt worden seien. Da die Mängel nicht allein durch eine Nachbesserung der Dokumentation geheilt werden könnten, was letztlich auf eine bloße Nachholung der Dokumentation im Beschwerdeverfahren hinausliefe, hat es der Senat für erforderlich erachtet, das Vergabeverfahren ab der Präsentation zu wiederholen und durch eine umfassende und aufschlussreiche Dokumentation die bisherigen Mängel zu heilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschl...