Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 12 O 4402/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 12.03.1996 abgeändert.
Die Klägerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und der Beschwerde zu tragen.
Wert der Beschwer: bis DM 7.000,–.
Gründe
Die Klägerin führte für die Beklagte Bauarbeiten über eine Gesamtsumme laut Angebot von 1.158.957,34 DM durch. Grundlage war eine mit „VOB-Bauvertrag” überschriebene Vereinbarung, in der es unter § 7 heißt: „Der AN (die Klägerin) erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistung … Eine Abschlagsrechnung kann jeweils bei 20 % des Auftragswerts gestellt werden”. § 15 des Vertrages lautet: „Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei vollständiger Zahlung binnen zehn Werktagen ab Fälligkeit 2 % Skonto je auf Abschlags-, Teil- oder Schlußrechnung”. § 16 der „Zusätzlichen Vereinbarungen” lautet: „Zu § 7 … Zahlungsplan: Abschlagszahlungen gemäß VOB, Teil B, § 16 Abs. 1 entsprechend dem Baufortschritt/Bautenstand in Abstimmung mit der Bauleitung als Pauschalsummen”. Im folgenden stellte die Klägerin fünf Abschlagszahlungen in Rechnung, die von der Beklagten sukzessiv bezahlt wurden. Am 21.08.1995 ging der Beklagten die Schlußrechnung zu, aus der nach einer Zahlung der Beklagten und nach Abzug des Gewährleistungseinbehaltes noch 197.952,64 DM offen sind. Unter dem 31.08.1995 erhob die Beklagte Einwendungen gegen die Rechnung. Am 19.09.1995 mahnte die Klägerin den ausstehenden Restbetrag an. Unter dem 26.09.1995 widersprach die Beklagte dieser Mahnung unter Hinweis auf ihre Einwendungen aus dem Schreiben vom 31.08.1995. Mit Schreiben vom 08.11.1995 rechnete die Beklagte ihrerseits ab und kam zu einem der Klägerin noch zustehenden Betrag von 8.562,51 DM, den sie zahlte. Zugleich wies sie die Klägerin auf § 16 Nr. 3 VOB/B hin.
Aufgrund Antrags vom 11.12.1995 erließ das Landgericht – Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden allein am 18.12.1995 eine einstweilige Verfügung, durch die zu Gunsten der Antragstellerin auf den Grundstücken, auf denen die Klägerin die Gebäude errichtet hatte, eine Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerker sicherungshypothek in Höhe von DM 197.952,64 zuzüglich eines Kostenbetrages von DM 2.580,– eingetragen wurde. Die Beklagte hat unter dem 18.1.1996 Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt und ihn bei gleichzeitiger Anerkennung des Verfügungsanspruches auf den Kostenausspruch beschränkt. Sie hat dazu vorgetragen, wenn die Klägerin sie um Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek gebeten hätte, hätte sie dem sofort zugestimmt. Die Klägerin habe keinen Anlaß gehabt, das Eilverfahren durchzuführen. Sie, die Beklagte, habe die Abschlagsrechnungen, obwohl sie entgegen der Vereinbarung noch nicht hätten gestellt werden dürfen, im wesentlichen pünktlich bezahlt. Das bebaute Grundstück sei lediglich durch die finanzierende Bank in Höhe von 1.000.000,– DM belastet gewesen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß sie, die Beklagte, für den Erwerb und die Bebauung das Doppelte dieses Betrages bereits auf gewandt, mithin erhebliches Eigenkapital aufgebracht gehabt habe. Sie habe sich auch nicht in Zahlungschwierigkeiten befunden. Die Klägerin habe gewußt, daß die Beklagte über weiteren Grundbesitz verfüge.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach unpünktliche Zahlungen der Abschlagsrechnungen und die hohe Belastung des Grundstückes, aus der sich eine Gefährdung der möglichen Sicherungshypothek ableiten lasse.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil seine einstweilige Verfügung im Kostenausspruch bestätigt und der Beklagten auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe Anlaß zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegeben. Dieser Anlaß liege zwar nicht darin, daß die Beklagte die restliche Werklohnforderung mit im einzelnen dargelegten Gründen bestreite; die Klägerin habe jedoch Anlaß zur Sorge gehabt, weil die Beklagte die Abschlagszahlungen zum Teil mit erheblicher Verzögerung beglichen habe. Außerdem sei das Baugrundstück mit 1.000.000,00 DM belastet. Welchen Wert es habe und welcher Erlös in einer Zwangsvollstreckung zu erwarten sei, sei unbekannt. Die Klägerin habe die Beklagte nicht zunächst, und sei es nur telefonisch, um Zustimmung zur Eintragung der Sicherungshypothek bitten müssen. Denn dann hätte die Beklagte genügend Zeit gehabt, den klägerischen Anspruch durch rasche Zwischeneintragungen zu gefährden.
Die gegen dieses der Beklagten am 24.04.1996 zugestellte Urteil am 07.05.1996 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft. Der Verfügungsbeklagte kann den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung auf den Kostenausspruch bei gleichzeitiger Anerkennung des Verfügungsanspruches beschränken. Daraufhin ist durch Urteil über die ...