Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe des Beschwerdewerts gem. § 45 Abs. 1 WEG richtet sich nur nach der Entscheidung in der Hauptsache. Nebenentscheidungen und Kosten bleiben außer Betracht.

2. Auf das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen ist § 17a GVG entsprechend anwendbar.

3. Das Rechtsmittelgericht hat nicht zu überprüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache angefochten ist und die Zulässigkeit des Rechtswegs in der Vorinstanz nicht gerügt worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.02.2004; Aktenzeichen 2-9 T 67/04)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 746/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 716,99 Euro.

 

Gründe

Auf Antrag der Antragsteller hat das AG durch Beschluss v. 23.1.2004, auf den verwiesen wird, der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragsteller als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB zu Händen der Verwalterin 716,99 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 5.8.2003 zu zahlen und einen weiter gehenden Zinsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 10.2.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der Wert des Gegenstandes der Beschwerde 750 Euro nicht übersteige. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 19.3.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. Dabei spielt die Frage des Wertes des Gegenstandes der weiteren Beschwerde vorliegend keine Rolle. Wurde nämlich die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, so ist die sofortige weitere Beschwerde unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig (vgl. BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305).

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde mangels Erreichens des Werts des Gegenstandes der Beschwerde von 750 Euro als unzulässig verworfen. Dieser Wert beläuft sich tatsächlich lediglich auf 716,99 Euro. Die Höhe des Beschwerdewerts gem. § 45 Abs. 1 WEG richtet sich nämlich alleine nach der Entscheidung zur Hauptsache; Nebenentscheidungen und Kosten bleiben außer Betracht. Ist die Kostenbelastung des Beschwerdeführers also höher als 750 Euro, so ist die Beschwerde gleichwohl unzulässig, wenn die Beschwer in der Hauptsache nicht höher ist als 750 Euro (vgl. etwa Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 11; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 30; BayObLG NZM 2003, 645).

Soweit die weitere Beschwerde ausführt, das AG und das LG hätten rechtsfehlerhaft das Vorabverfahren gem. § 17a GVG zur Überprüfung des Rechtswegs nicht durchgeführt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar verweist die sofortige weitere Beschwerde zu Recht darauf, dass § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht mehr zu prüfen habe, ob der beschrittene Rechtsweg unzulässig war, dann nicht gilt, wenn die in § 17a GVG im Einzelnen aufgeführten Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden sind. Dann ist der Rechtsweg also auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zu überprüfen (vgl. im Einzelnen Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 17a GVG Rz. 18; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rz. 28; BGH v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, MDR 1994, 206 = NJW 1993, 1799; v. 30.6.1995 - V ZR 118/94, MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851; v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96, NJW 1998, 231; vgl. auch die von der weiteren Beschwerde zitierte Entscheidung BayObLG v. 19.10.1995 - 2Z BR 80/95, NJW-RR 1996, 912). Anderenfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zuständigkeit auch im Falle ihrer Bejahung von dem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (BGH v. 30.6.1995 - V ZR 118/94, MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851). Danach hat dann aber das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache angefochten ist und die Zulässigkeit des Rechtsweges in der Vorinstanz nicht gerügt worden ist (BGH v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96, NJW 1998, 231). Auf das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und freiwill...

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