Leitsatz (amtlich)
Die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, durch welches dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, ist nur gegeben, wenn sie durch das LG zugelassen worden ist. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren.
Normenkette
FGG §§ 27, 29; WEG §§ 43, 45
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.09.2004; Aktenzeichen 2-9 T 473/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 453/02 WEG) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.
Gründe
Durch Beschl. v. 4.7.2003 hat das AG im Wohnungseigentumsverfahren ein gegen den Sachverständigen A gerichtetes Befangenheitsgesuch der Antragsteller vom 24.4.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Diese sofortige Beschwerde hat die Beschwerdekammer des LG durch Beschl. v. 4.9.2003 zurückgewiesen (LG Frankfurt/M., Beschl. v. 4.9.2003). Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat der Senat durch Beschl. v. 30.3.2004 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.3.2004 - 20 W 360/03) als unzulässig verworfen.
Im Anschluss daran haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.4.2004 beim LG u.a. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gestellt und die am Beschl. v. 4.9.2003 mitwirkenden Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das LG durch einen - am Beschl. v. 4.9.2003 nicht beteiligten - Einzelrichter der Beschwerdekammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Gegen diesen am 17.11.2004 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit am 1.12.2004 beim LG eingegangenen Schriftsatz, auf den verwiesen wird, "Beschwerde" eingelegt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat durch Beschl. v. 10.12.2004 der als sofortigen Beschwerde angesehenen "Beschwerde" nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit der Richterablehnung durch Beteiligte im Wohnungseigentumsverfahren nach den Regeln der ZPO, während für die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen und für das Rechtsmittelverfahren das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, da weder das Wohnungseigentumsgesetz, noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit eigene Bestimmungen enthält. Dies entspricht auch weitgehend allgemeiner Auffassung (vgl. zum einen zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.7.2004 - 20 W 262/04; Beschl. v. 5.12.2003 - 20 W 417/03; vgl. zum anderen etwa BGH v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726 zum Betreuungsverfahren; OLG Karlsruhe WM 2003, 536; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rz. 190a; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 43 WEG Rz. 19, § 45 WEG Rz. 6; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., Nach § 43 Rz. 12; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6 Rz. 39, 68).
Demgemäß richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit der Richterablehnung durch Beteiligte im Wohnungseigentumsverfahren nach den §§ 46 Abs. 2, 567, 574 ZPO. Dies bedeutet, dass nach der Änderung der ZPO zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, durch welchen dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, nur gegeben ist, sofern sie durch das LG zugelassen worden ist.
Bis zur Änderung der ZPO war die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur deshalb statthaft, weil § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. für die Entscheidung nach § 46 ZPO ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. vorsah, dass gegen Entscheidungen der LG im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht zulässig ist. Nach neuem Recht sieht zwar § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. aber nur statthaft, soweit es sich um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist. Daher ist gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts nach neuem Recht unter den engen Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. Sie setzt, da die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in § 46 ...