Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde steht nicht entgegen, dass sich das Begehren im Beschwerdeverfahren nicht auf das Anrecht bezieht, dessen Ausgleich von einem weiteren Beteiligten mit seiner Teilanfechtung beanstandet wird. Ein Versorgungsträger kann mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen.
2. Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit, Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG im Rahmen des einheitlichen Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Einlegung der Beschwerde auch nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft.
Normenkette
FamFG § 66; SGB 6 § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lampertheim (Beschluss vom 05.05.2014; Aktenzeichen 4 F 666/12 S) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Ziff. 2. h) aufgehoben und hinsichtlich der Ziff. 2. a) und f) wie folgt neu gefasst:
2. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8,5567 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,0071 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde zugelassen.
Gründe
I. Das AG hat die Ehegatten mit Beschluss vom 5.5.2014 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter den Ziff. 2. a) und f) des Tenors hat das AG die Anwartschaften der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt, wobei zum Zeitpunkt der Entscheidung beide Versicherungskonten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wurden. Der Beschluss ist der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestellt worden am 19.5.2014. Unter Ziff. 2. h) des Tenors hat das AG ein Anrecht des Antragsgegners bei der B-AG durch Begründung eines Anrechts i.H.v. 731,40 EUR für die Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse extern geteilt.
Ausschließlich gegen die Entscheidung unter Ziff. 2. h) des Tenors richtet sich die Beschwerde der B-AG mit der Begründung, für den Antragsgegner bestehe kein auszugleichendes Anrecht aus der Pensionszusage durch Entgeltumwandlung ... Ein solches Anrecht bestehe nur für die Antragstellerin. Dieses sei vom AG unter Ziff. 2. d) des Tenors auch behandelt worden.
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat unter dem 9.7.2014, eingegangen am 10.7.2014, Anschlussbeschwerde eingelegt mit der Begründung, sie sei seit dem 6.6.2013 durch Entscheidung gem. § 127 Abs. 2 SGB VI für das Versicherungskonto des Antragsgegners dauerhaft kontoführend.
II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist gem. §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 59 ff. FamFG zulässig.
Auch die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 7. ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass sich das Begehren im Beschwerdeverfahren nicht auf das Anrecht bezieht, dessen Ausgleich von der weiteren Beteiligten zu 1. mit ihrer Teilanfechtung beanstandet wird. Ein Versorgungsträger kann mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen (OLG Celle FamRZ 2011, 720; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - zitiert nach juris;).
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, nicht hingegen, um erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496). Das OLG Zweibrücken argumentiert, aus der gesetzlich vorgegebenen Akzessorietät der Anschlussbeschwerde zum Hauptrechtsmittel und deren wesentlicher Bedeutung, das für den Hauptrechtsmittelführer grundsätzlich geltende Verbot der reformatio in peius zur Kompensation etwaiger Nachteile für den Rechtsmittelgegner aufzuheben, folge, dass jed...