Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht und öffentlich-rechtlichem Gewerberecht.
Leitsatz (amtlich)
Die Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im Falle, dass ihr gewerberechtlich die Ausübung ihres konkret ausgeübten Gewerbes und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit rechtskräftig untersagt worden ist, nicht nach §§ 395, 393 FamFG zulässig. Abgrenzung zu OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.09.2013, Az. 3 Wx 131/13).
Normenkette
FamFG §§ 393, 395
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 22.12.2015 wird abgeändert und insoweit aufgehoben, als mit ihm der unter dem 30.10.2015 eingelegte Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die Löschung des entsprechenden Registereintrages gemäß §§ 395, 393 FamFG beschlossen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die hälftigen der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung gegebenenfalls im Verfahren der Beschwerde entstandener notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.
Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde: 5000,00 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist mit Gesellschaftsvertrag vom XX.01.1999 gegründet und am XX.04.1999 erstmals in das Handelsregister eingetragen worden. Seither ist dort in Spalte 2 c) entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages als Unternehmensgegenstand eingetragen: "...".
Der Beteiligte zu 2 ist mit Beschluss vom XX.08.2006 zum damals weiteren Geschäftsführer bestellt worden; die entsprechende Eintragung im Handelsregister ist am 10.08.2006 erfolgt.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 hat das Regierungspräsidium Stadt1 dem Registergericht unter Übersendung entsprechender, dies bestätigender Anlagen mitgeteilt, dass den Beschwerdeführern die Ausübung des Gewerbes "..." sowie jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, mit Bescheiden vom 08.05.2013 untersagt worden ist. Dabei ist die Untersagung hinsichtlich des Beteiligten zu 2 auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt worden. Die beiden Untersagungsbescheide sind unstreitig seit 14.06.2013 bzw. 12.06.2013 rechtskräftig.
Daraufhin hat das Registergericht mit Schreiben vom 06.10.2015 an die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Gegenstand der Gesellschaft gemäß § 395 FamFG von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, weil gegen die Gesellschaft eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO durch das Regierungspräsidium Stadt1 verhängt worden sei und diese Untersagung mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimme. Mit Schreiben vom selben Tag an den Beteiligten zu 2 hat das Registergericht mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 gemäß § 395 FamFG von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, weil gegen ihn eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO durch das Regierungspräsidium Stadt1 verhängt worden sei. Mit einem von dem Beteiligten zu 2 unterzeichneten Schreiben an das Registergericht vom 30.10.2015 hat dieser Widerspruch gegen die Löschungen eingelegt (Bl. 110 d.A.), den er mit Schreiben vom 16.12.2015 begründet hat (Bl. 114 ff d.A.). Das Registergericht hat den Widerspruch mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2015 insgesamt zurückgewiesen (Bl. 120 f d.A.). Die Gewerbeuntersagungen bezüglich des Unternehmensgegenstandes und gegen den Geschäftsführer seien bereits seit 2013 rechtskräftig und somit unanfechtbar. Die Widerspruchsbegründung ziele ausschließlich darauf ab, dass eine Gewerbeuntersagung nicht gerechtfertigt sei. Dieses Verfahren sei allerdings bereits seit 2013 beendet und stehe nicht mehr zur Entscheidung.
Gegen diesen am 29.12.2015 zugestellten Beschluss ist mit von dem Beteiligten zu 2 unterzeichneten Schreiben vom 28.01.2016 - eingegangen bei dem Amtsgericht am 29.01.2016 - ohne weitere Begründung Beschwerde eingelegt worden (Bl. 123 d.A.). Nachdem auf eine Fristsetzung durch das Registergericht zur Begründung der Beschwerde binnen drei Wochen kein weiterer Eingang zu verzeichnen gewesen ist, hat das Registergericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2016 nicht abgeholfen (Bl. 129 d.A.) und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung übersandt.
Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren gegen die Beteiligte zu 1 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Rechtsanwalt X zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 136 d.A.). Die entsprechende Eintragung im Handelsregisterblatt der Beteiligten zu 1 mit dem dazugehörigen Auflösungsvermerk ist am 11.11.2016 erfolgt.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15.12.2016 an den Senat mitgeteilt, dass die beabsichtigten Löschungen im Handelsregisterblatt der Beteil...