Leitsatz (amtlich)
Eine Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, ausgesetzt wurde und durch die Rücknahme der Berufung eine später anberaumte neue Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.11.2011) |
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.10.2011) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 21. November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 27. Oktober 2011 werden aufgehoben. Es verbleibt bei der Absetzung der Gebühr Nr. 4141 VV-RVG durch das Amtsgericht vom 29. August 2011.
Gründe
I.
Gegen den früheren Angeklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2010 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Hausfriedensbruchs, Beförderungserschleichung und wegen Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt. Der durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 8. September 2009 für den Angeklagten bestellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. B. hat hiergegen im Auftrag des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vom 29. September 2010 hat der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sodann wurde die Hauptverhandlung im Hinblick auf die Verbindung weiterer gegen den Angeklagten anhängiger Berufungsstrafverfahren ausgesetzt. Ein neuer Termin sollte von Amts wegen bestimmt werden. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. November 2010 wurde der neue Termin für die Berufungshauptverhandlung auf den 9. März 2011 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011, eingegangen am selben Tag, hat der Pflichtverteidiger im Auftrag des Angeklagten die Berufung zurückgenommen. Zugleich hat er Kostenfestsetzung über einen Gesamtbetrag von 1006,96 € beantragt.
Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 29. August 2011 einen Betrag von 749,93 € unter Absetzung der geltend gemachten Gebühr nach RVG W Nr. 4141 nebst darauf entfallender Umsatzsteuer angewiesen. Die abgesetzte Gebühr sei nicht entstanden, da bereits am 29. September 2010 eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden habe. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger am 14. September 2011 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2011 festgestellt, dass dem Pflichtverteidiger eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG in Höhe von 216,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstatten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. 11. 2011 als unbegründet verworfen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen.
II.
Die mangels förmlicher Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 i. V. mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegte und gemäß § 33 Abs.6 RVG zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2011. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.8 RVG).
Im Streit ist lediglich, ob durch die Rücknahme der Berufung die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV- RVG angefallen ist. Das Landgericht Frankfurt hat dies in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH vom 14. April 2011 (Az.: IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 f.) angenommen. Es vertritt die Auffassung, für die Entstehung der Gebühr gern. 4141 VV- RVG sei ausreichend, dass nach Aussetzung einer anberaumten Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers - hier durch Rücknahme der Berufung - eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Nach § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG kann die weitere Beschwerde nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend. Da ein Fall des § 547 ZPO nicht vorliegt, muss eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sein (§ 546 ZPO). Handelt es sich um die Auslegung einer Regelung - hier: "Durch die Mitwirkung wird eine Hauptverhandlung entbehrlich" in Nr. 4141 VV RVG -, ist vom Senat nur zu prüfen, ob das Beschwerdegericht die Wertungsgrenzen erkannt und eingehalten hat und ob alle Bewertungsumstände berücksichtigt worden sind.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV- RVG dient der Abgeltung der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die die Hauptverhandlung entbehrlich macht. Sie übernimmt den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Neu...