Entscheidungsstichwort (Thema)
Akteneinsicht: Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Frist auf gerichtliche Entscheidung
Normenkette
GVGEG §§ 23, 26 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233-234, 299 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Bescheid des Präsidenten des LG Frankfurt/M. vom 25.6.2013 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Beklagte in einem bei dem LG Frankfurt/M. mit dem Aktenzeichen 3/14 O 93/07 anhängigen Zivilprozess. In dem Verfahren ging es um einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Anleger wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht einer Genossenschaft bzw. ihrer Organe in Zusammenhang mit Prospektwerbung. Die weitere Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 8.1.2013 beim Präsidenten des LG Frankfurt/M., ihr Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Verfahrens 3/14 O 93/07 zu gewähren. Das erforderliche rechtliche Interesse ergebe sich daraus, dass die weitere Beteiligte Klägerin in einem vor dem OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 13 U 142/11 anhängigen Verfahren sei. Die Beteiligten dürften teilweise identisch sein. In beiden Verfahren gehe es wesentlich um die Verletzung von Aufklärungspflichten/Prospekthaftung der Genossenschaft bzw. deren Vorstandsmitglieder gegenüber den Anlegern. Nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.5.2013 mitgeteilt hatten, dass sie mit einer Akteneinsicht nicht einverstanden sind, fertigte die vom Präsidenten mit der Aufgabe, über Akteneinsichtsgesuche von Nichtbeteiligten zu entscheiden, betraute Richterin am LG am 25.6.2013 einen Vermerk an. In dem Vermerk wird ausgeführt, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht habe. So betreffe das vorliegende Verfahren ebenso wie das von der weiteren Beteiligten unter anderen gegen den Beklagten zu 9 betriebene Verfahren (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt: 5 U 17/09) einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Anleger wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Genossenschaft bzw. ihrer Organe im Zusammenhang mit Prospektwerbung, wobei die vorliegenden Beklagten ebenso wie die Beklagten des Verfahrens Az. 5 U 17/09 Vorstandsmitglieder der Gesellschaft seien. Es handele sich also um Parallelverfahren, bei denen es inhaltlich um die gleichen Rechtsfragen gehe, und die sich jedenfalls teilweise gegen die gleichen Personen richteten. Auch schützenswerte Belange der Parteien oder sonstige Gründe, die der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem Vermerk wird diese Auffassung noch weiter ausgeführt. Nach der Begleitverfügung zu dem Vermerk wurde der Vermerk an alle Parteivertreter im Verfahren 3/14 O 93/07 versandt und weiterhin auch an den Verfahrensbevollmächtigen der weiteren Beteiligten, bei diesem versehen mit dem Zusatz, dass er unaufgefordert noch eine gesonderte Mitteilung über die Versendung der Akten erhalte, da zunächst die Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG abgewartet werden solle. Der Vermerk wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 2.7.2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.7.2013, der am gleichen Tag per Telefax dem Präsidenten des LG Frankfurt/M. übermittelt wurde, teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit, dass diesseits unverändert das erforderliche Interesse für eine Akteneinsicht fremder Dritter bestritten werde. Die für Akteneinsichtsgesuche von Nichtbeteiligten zuständige Richterin am LG fertigte am 5.8.2013 einen Vermerk über ein Telefonat mit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. In dem Vermerk heißt es, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass ihr Schreiben vom 15.7.2013 als Antrag nach § 23 EGGVG zu verstehen sei. Der Vorgang wurde daraufhin dem Senat übersandt. Der Vorgang ging am 9.8.2013 beim OLG ein.
In seiner Eingangsverfügung vom 16.8.2013 hat der Senat den Antragsgegner um die Angabe ersucht, ob der Vermerk des Präsidenten des LG Frankfurt/M. vom 25.6.2013, der in Form eines Anschreibens ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt worden sei, als Regelung einer einzelnen Angelegenheit i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG anzusehen sei oder ob damit lediglich angekündigt werden sollte, eine - positive - Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht treffen zu wollen. Die Antragsteller sind in der Eingangsverfügung auf die Antragsfrist bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung bei der Versäumung dieser Frist beantragen zu können, hingewiesen worden. Die Eingangsverfügung ist am 19.8.2013 an die Beteiligten versandt worden. Der 13. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat mit einstimmigen Beschluss vom 25.9.2013 die Berufung der Klägerin...