Leitsatz (amtlich)
Zur (verneinten) Pauschgebühr in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten, wenn dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden ist.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind nicht gegeben.
Nach §§ 42, 51 RVG ist eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Das ist der Fall, wenn sich die gesetzlich verlangte Tätigkeit des Verteidigers auch bei Berücksichtigung der strukturellen Kompensation als Sonderopfer darstellt, wobei der Anwendungsbereich bei § 42 RVG durch die Betragsrahmengebühr noch weiter eingeschränkt ist als bei § 51 RVG mit seiner Festgebühr (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG § 42 Rdn.2).
Nach diesem Maßstab sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens durch die gewährten gesetzlichen Gebühren eine "unzumutbare Benachteiligung" entsteht.
In dem Verfahren wurde dem Angeklagten E. in der Anklageschrift die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer im Ausland bestehenden Vereinigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten sowie in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Totschlag vorgeworfen. Der Angeklagte wurde. durch Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.01:2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Antragsteller war in diesem Verfahren neben Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger des Angeklagten tätig. Der Antragsteller trägt im Einzelnen seine Tätigkeit im. Ermittlungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erweiterung des Haftbefehls, und im Zwischenverfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung der Anklage vor, wo der Strafsenat seiner Argumentation gefolgt sei und die Eröffnung insoweit abgelehnt habe. Er verweist auf den Aktenumfang, der im Dezember 2012 schon knapp 24.400 Blatt erreicht gehabt habe. Daneben seien das Ermittlungs- und Zwischenverfahren geprägt gewesen von zahlreichen Anträgen, die die Art und Weise der Verteidigung und die Kontakte des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten zu seiner Familie betroffen hätten. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe er den Angeschuldigten 17 Mal in der JVA Frankfurt am Main besucht. Angesichts des Gesamtumfangs seiner Tätigkeit hält der Antragsteller im Hinblick auf den außergewöhnlichen zeitlichen, intellektuellen und psychischen Aufwand eine Pauschgebühr von mindestens 15.000,00 € für angemessen. Für das Hauptverfahren, das vom 03.06.2013 bis zum 23.01.2014 dauerte und an 23 Hauptverhandlungstagen durchgeführt wurde, weist der Antragsteller auf die arbeitsintensive Vorbereitung hin, die auch ein Quellenstudium im Internet erforderlich gemacht habe. Die verbleibenden Tatvorwürfe seien in der Hauptverhandlung kontrovers ausgetragen worden und hätten schließlich auch zu einem umfangreichen Schlussvortrag geführt, der zeitaufwändiger und sorgfältiger Vorbereitung bedurft hätte. Schließlich sei das Revisionsverfahren von erheblichem zeitlichem Aufwand geprägt gewesen zur Erstellung der 51 Seiten umfassenden Revisionsbegründungsschrift. Insgesamt habe es die Arbeitsbelastung des vorliegenden Verfahrens notwendig gemacht, ansonsten an ihn herangetragene Mandate, insbesondere in Schwurgerichtsverfahren, teilweise abzulehnen. Für die Verteidigung im Hauptverfahren und in der Revisionsinstanz hält der Antragsteller eine (weitere) Pauschgebühr von 12.000,00 € für angemessen.
Soweit der Antragsteller den erheblichen Aktenumfang anführt, hat der Senat dieser Besonderheit des vorliegenden Verfahrens bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind. Insoweit fallen durch die Doppelpflichtverteidigung bereits Pflichtverteidigergebühren in doppelter Höhe an, obgleich bei natürlicher Betrachtung die Arbeitsbelastung der Pflichtverteidiger aufgeteilt werden kann und dadurch für den Einzelnen geringer wird. Dies mag zwar im Einzelfall auch eine zusätzliche Abstimmung verlangen, trägt aber im Ergebnis zur Verminderung des Aufwandes bei, der vorliegend insbesondere in der Durchsicht der Akten lag. Im Übrigen erlaubte diese Handhabung auch eine leichtere Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren.
Ein Sonderopfer entsteht vorliegend auch nicht dadurch, dass die Verteidigertätigkeit durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, die Be...