Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Verbraucherdarlehens im Altfall: Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 EGBGB

 

Leitsatz (amtlich)

Keine verfassungs- oder unionsrechtliche Unwirksamkeit der Ausschlussfrist für den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages

 

Normenkette

BGB §§ 355, 495 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.09.2018; Aktenzeichen 2-12 O 165/18)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 587.388,73 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages begehrt haben.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2019 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 19.09.2018 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt am Main, 2-12 0 165/18,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 117.388,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 7.240,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. 1 und 2 seit dem 30.07.2017 in Verzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, alle Willenserklärungen - insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen und den Klägern - abzugeben, die erforderlich sind, um die zu ihren Gunsten eingetragene Buchgrundschuld im Grundbuch von Stadt1 des Amtsgerichts Stadt2, Blatt ..., erstrangig, in Höhe von 410.000,00 EUR nebst allen Zinsen von Anfang an mit allen dinglichen Nebenrechten, sowie Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen, an die Kläger abzutreten, insbesondere eine formgerechte Vornahme der Abtretungserklärung zugunsten der Klägers, die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und diese Willenserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen und den Klägern zuzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Den Klägern ist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis eine Frist von drei Wochen, die mit der Zustellung am 21.01.2019 zu laufen begann und somit am 11.02.2019 endete, gesetzt worden. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.01.2019 in vollem Umfang fest.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 10.01.2019 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (...)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 165/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages begehrt haben.

Die Kläger reichten unter dem 21.04.2010 eine Finanzierungsanfrage für die Finanzierung des Erwerbs eines eigengenutzten Einfamilienhauses über 410.000,00 EUR ein. Mit Schreiben vom 06.05.2010 unterbreitete die Beklagte ein Angebot für ein Annuitätendarlehen über 310.000,00 EUR zu einem bis zum 30.05.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 3,60 % p.a. nominal und ein Darlehen mit Tilgungsaussetzung über 100.000,00 EUR zu einem bis zum 30.05.2020 fest...

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