Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungskonformität von Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB ist verfassungskonform und steht mit der Richtlinie 2002/65/EG in Einklang (Festhaltung Senat, Beschluss vom 10.1.2019 - 17 U 262/18, juris).

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2020; Aktenzeichen 2-10 O 312/19)

 

Tenor

Die gegen das am 26. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.192,20 EUR festgesetzt.

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2020 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Das Vorbringen der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 gebietet keine vom Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich keine Rechtsfragen stellen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV verpflichtend vorzulegen wären. Die Entscheidung des Senats kann mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden. Überdies ist die in der Stellungnahme der Kläger unter Ziff. I. formulierte Frage nicht entscheidungserheblich. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger vor Ausübung des Widerrufsrechts von beiden Seiten vollständig erfüllt worden. Die Kläger haben das Darlehen vor Erklärung des Widerrufs vollständig an die Beklagte zurückgeführt. Zu der unter Ziff. II. formulierten Frage hat sich der Bundesgerichtshof bereits positioniert. Der Bundesgerichtshof hat in Ansehung des Art. 6 der Richtlinie 2002/65/EG für den Fall der Freigabe von Sicherheiten durch den Darlehensnehmer entschieden, dass das Widerrufsrecht verwirkt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17 -, Rn. 18 bis 33, juris). Die vorliegende Fallgestaltung bietet keinen Anlass, davon abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 28.07.2020 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit ...

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte aus einem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis auf Zahlung in Anspruch genommen haben.

Die Kläger nahmen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) mit einem auf den 21. Juni 2006 datierten schriftlichen Darlehensvertrag ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über 43.500,00 EUR zur Renovierung einer Immobilie auf. Der Darlehensvertrag kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags einschließlich der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Fotokopie (Anlage K 1 - Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nachdem die Kläger eines der Grundstücke, die der Sicherung des Darlehens dienten, verkauft hatten, unterbreitete die Beklagte den Klägern am 20. Juni 2012 ein Angebot auf vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte die Beklagte eine die Grundschuld betreffende Löschungsbewilligung an den im Auftrag der Kläger handelnden Notar. Die Kläger unterzeichneten die Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags am 24. Juni 2012.

Mit Schreiben vom 10. November 2017 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags geri...

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