Leitsatz (amtlich)
Kostenerstattung der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 13 O 466/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ergänzungs-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 18.8.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.596,76 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG). Die Klägerin ist im Streit um den gegen sie bestehenden Kostenerstattungsanspruch als existent zu behandeln, auf die Löschung kommt es nicht an (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Rz. 4 ff. zu § 50 ZPO).
Ihr Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Gerichtskosten des von den Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 4/00 als Gerichtskosten dieses Rechtsstreits behandelt. Die Beklagten haben sich in diesem Rechtsstreit gegen die Werklohnklage mit Mängeln verteidigt, die im Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt worden waren, sich also auf Tatsachen bezogen, über die selbständig Beweis erhoben worden war, so dass diese selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht (§ 493 Abs. 1 ZPO). Diese Identität des Gegenstandes von Klage und selbständigem Beweisverfahren liegt auch dann vor, wenn sich das selbständige Beweisverfahren - wie hier - auf die Rechtsverteidigung gegen die Klage bezog (OLG Nürnberg JurBüro 1996, 35).
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO statt aus § 91 ZPO folgt. Der Senat vermag der Argumentation, die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens seien nur solche eines Nebenverfahrens und deshalb nur dann erfasst, wenn eine abschließende Entscheidung über die Hauptsache getroffen werde (OLG München MDR 1997, 307), nicht zu folgen. Eine Spekulation darüber, dass in einem möglicherweise anhängigen neuen Prozess die Einbeziehung ebenfalls möglich wäre, setzt nicht die Anordnung des § 493 Abs. 1 ZPO außer Kraft, dass das einbezogene selbständige Beweisverfahren der Beweisaufnahme gleichsteht. Dies gebietet eine Gleichbehandlung auch bei der kostenmäßigen Abwicklung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Falle der Klagerücknahme die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung erfasst werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 70; a.A. mit Zusammenstellung der Rechtsprechung OLG Koblenz v. 5.3.2003 - 14 W 148/03, OLGReport Koblenz 2003, 233 = MDR 2003, 1080 = NJW 2003, 3281).
Fundstellen