Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernisse bei Rechtsgeschäften im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
Nach Art. 11 EGBGB genügt für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Ausland grundsätzlich die Einhaltung der dort geltenden Formvorschriften. Es liegt auch kein Verstoß gegen die guten Sitten i.S.v. Art. 30 EGBGB vor, wenn das Rechtsgeschäft allein deshalb in einem anderen Land vorgenommen wird, weil dort die anfallenden Gebühren wesentlich geringer sind als die deutschen Gebühren. Es ist legitim, unter mehreren zulässigen Möglichkeiten die kostengünstigste zu wählen.
Normenkette
EGBGB Art. 11, 30
Verfahrensgang
LG Darmstadt |
AG Groß-Gerau |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 25. Januar 1980 werden aufgehoben. Der Registerrichter beim Amtsgericht Groß-Gerau wird angewiesen, die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses der Betroffenen nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. Der Beschwerdewert beträgt, auch für das Verfahren vor dem Landgericht, 170.000,– DM.
Gründe
Die Betroffene begehrt die Eintragung eines Umwandlungsbeschlusses, durch den sie ihr Vermögen auf ihre Gesellschafterin, … mit Sitz in …übertragen hat, in das Handelsregister.
Diese Gesellschafterin hielt an der Betroffenen zunächst eine Stammeinlage von 4.350.000,– DM. mit einer Stammeinlage von 150.000,– DM. Beide Gesellschafterinnen erklärten am 22. November 1979 vor dem öffentlichen Urkundsbeamten des Notariats …, daß die Firma I… GmbH ihren Geschäftsanteil an die… verkaufe und abtrete. Sie verzichteten hierbei auf die Beratung durch den beurkundenden Notar. Am 18. Dezember 1979 fand eine Gesellschafterversammlung der Betroffenen den Beschluß, daß die Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten unter Ausschluß der Abwicklung auf die … umgewandelt wird. Ihrer Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung im Handelsregister hat die Betroffene eine beglaubigte Ablichtung der Abtretungsurkunde vom 22. November 1979 beigefügt. Vom Amtsgericht ist der Antrag abgelehnt worden, da die … nicht Alleingesellschafterin der Betroffenen sei.; die Abtretung des Geschäftsanteils der habe … formwirksam nur vor einem deutschen Notar vorgenommen werden können. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
Das Rechtsmittel ist unbefristet statthaft (§ 27 Satz 1 FGG), auch formgerecht angebracht (§ 29 Abs. 1 FGG) und danach zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO). Sie haben Art. 11 EGBGB nicht richtig angewendet.
Allerdings hat das Registergericht zu Recht geprüft, ob die Abtretung des Geschäftsanteils wirksam ist. Zwar stellt es grundsätzlich keine Ermittlungen darüber an, wer dieeiner GmbH sind, sondern beschränkt sich darauf, die gemäß § 40 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste entgegenzunehmen. Wird aber, wie hier, von der Gesellschaft selbst eine Urkunde über die Abtretung eines Geschäftsanteils vorgelegt, die für die Wirksamkeit des angemeldeten Rechtsgeschäfts Bedeutung hat, so besteht für das Registergericht berechtigter Anlaß, zu prüfen, ob die Abtretung, durch die der Bestand der Gesellschafter verändert wurde, wirksam ist.
In der Sache durfte das Registergericht die Eintragung der Umwandlung nicht mit der Begründung ablehnen, daß Alleingesellschafterin der Betroffenen geworden sei. Dazu bedurfte es nicht der in § 15 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebenen Form eines gerichtlichen oder notariellen Vertrages. Vielmehr genügten die vor dem öffentlichen Urkundsbeamten des Notariats abgegebenen Erklärungen. Denn die für die Abtretung einzuhaltende Form richtet sich dann nach ….
Nach Art. 11 Abs 1 Satz 2 EGBGB genügt für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Ausland grundsätzlich die Einhaltung der dort geltenden Formvorschriften. Diese sogenannte Ortsform steht gleichrangig neben dem sogenannten Wirkungsstatut des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, wonach sich die Form nach den für den Gegenstand des Rechtsgeschäfts maßgeblichen Vorschriften richtet (vgl. BGH NJW 1967, 1177, Palandt/Heldrich, BGB, 40. Aufl. 1981, EGBGB, Art. 11, Anm. 3). Die in der Schweiz für die Übertragung von GmbH-Anteilen geltenden Formvorschriften aber sind gewahrt. Die Erklärung der Abtretung vor dem öffentlichen Urkundsbeamten des Notariats Zürich entspricht der gemäß Art. 791 Abs. 4 Obligationenrecht erforderlichen Öffentlichen Beurkundung.
Dies anzunehmen hat der Senat selbst dann keine Bedenken, wenn man mit Rothoeft (Festschrift für Josef Esser, 1975, S. 113, 123 ff.) für die Anwendbarkeit einer ausländischen Ortsform verlangt, daß diese den verschiedenenSchutzzwecken der deutschen Geschäftsform genügen muß. Dadurch, daß eine öffentliche Beurkundung durch den Notariatsbeamten, den der Senat nach seinerAusbildung und seiner Stellung im Rechtsleben dem deutschen Notar als gleichwertig erachtet (so auchOLG Hamm, OLGZ ...