Leitsatz (amtlich)
Eine Aufrechnung gegen die nach § 91 IV ZPO mögliche Rückfestsetzung von Kosten setzt eine unstreitige Aufrechnungslage voraus.
Normenkette
ZPO §§ 91, 91 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 565/05) |
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rückfestsetzung der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2005 zugunsten der Antragstellerin festgesetzten Kosten i.H.v. 671,30 EUR hat gem. § 91 Abs. 4 ZPO in voller Höhe zu erfolgen. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Aufrechnung mit einer Gegenforderung hat außer Betracht zu bleiben.
Es trifft zwar zu, dass eine Kostenrückfestsetzung vor Einfügung des Abs. 4 in § 91 ZPO (mit Wirkung zum 1.9.2004) nach bis dahin herrschender Meinung nur zulässig war, wenn der Rückerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststellbar war und keine materiell-rechtlichen Einwendungen erhoben wurden (so noch OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.6.2004, OLG Oldenburg v. 28.6.2004 - 9 W 29/04, MDR 2005, 418). Der Grund hierfür war, dass es für den Rückforderungsanspruch, der seine materiell-rechtliche Grundlage in § 717 Abs. 2 ZPO hat, an einer Kostengrundentscheidung fehlte (OLG Oldenburg a.a.O.; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2860). Insbesondere waren die rückfestzusetzenden Kosten keine Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO a.F., weil der endgültig Obsiegende sie nicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewandt hat (Schmidt-Räntsch MDR 2004, 1329, 1330).
Dies hat sich mit Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 ZPO geändert. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift klargestellt, dass auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat, solche des Rechtsstreits sind. Die Gleichstellung mit den sonstigen Kosten des Rechtsstreits erfolgte nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkt. Sie wird auch dem Zweck der Vorschrift am ehesten gerecht, eine Waffengleichheit herzustellen zwischen demjenigen, der letztlich obsiegt und demjenigen, der im Verlauf des Prozesses eine ihm günstige Entscheidung erwirkt.
Bei Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits, die für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewandt wurden, werden nach allgemeiner Ansicht materiell-rechtliche Einwände, wie z.B. eine Aufrechnung, nicht berücksichtigt; stattdessen wird die unterlegene Partei auf die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage verwiesen.
Eine Ausnahme gilt im Falle der Aufrechnung nur dann, wenn die Aufrechnungslage unstreitig besteht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung 65. Aufl., § 104 Rz. 13 Stichw. "Aufrechnung"; KG v. 25.1.1983 - 1 W 5846/82, MDR 1984, 150; OLG Düsseldorf v. 7.6.2005 - I-10 W 15/05, OLGReport Düsseldorf 2005, 451 = MDR 2006, 118). Dasselbe gilt jetzt für rückfestzusetzende Kosten gem. § 91 Abs. 4 ZPO (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.; München NJW-RR 2006, 72; Schmidt-Räntsch MDR 2004, 1329, 1331). Die abweichende Ansicht von Knauer/Wolf (NJW 2004, 2857, 2860), die sich für die Beibehaltung der Einschränkung für die Kostenrückfestsetzung aussprechen, überzeugt nicht. Ihrem hierfür vorgebrachten Argument, das Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht geeignet, über das Bestehen einer Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung gegen einen Rückfestsetzungsanspruch zu entscheiden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gegenforderung keinen Einwänden ausgesetzt sein darf.
Da die Gegenforderung, mit der die Antragstellerin die Aufrechnung erklärt, von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25.8.2006 und mit der Beschwerdebegründung bestritten wurde, hat die Aufrechnung bei der Rückfestsetzung außer Betracht zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen
JurBüro 2007, 366 |
MDR 2007, 920 |
AGS 2008, 621 |
RVGreport 2007, 394 |
OLGR-West 2007, 515 |
www.judicialis.de 2007 |