Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedsspruch bei Erbengemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen.
Normenkette
BGB § 2039; ZPO § 1060
Gründe
I. In dem vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahren nahmen Frau A X (frühere Schiedsklägerin zu 1.) und der Schiedskläger zu 2. als Erbengemeinschaft den Schiedsbeklagten u.a. auf Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens bezüglich der B GmbH und Co. KG in Anspruch. Die Schiedsklage wurde im Januar 2006 erhoben. Mit Schreiben vom 25.10.2006 erklärte der Schiedsbeklagte die Kündigung der Schiedsgerichtsabrede, da sich die Schiedsklägerpartei mit der Zahlung des Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren in Verzug befinde (Bl. 14 d.A.). Diese Kündigung machte der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren nicht geltend.
Mit Schriftsatz vom 30.4.2007 trug der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren vor, Frau A X sei nicht prozessfähig. Sie leide an altersbedingter Demenz und könne keine Entscheidungen aufgrund einer Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte treffen, so dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 28 bis 34 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte der Frau A X behauptete mit Schriftsatz vom 21.5.2007, Frau A X sei weder bei Einreichung der Schiedsklage noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 prozessunfähig gewesen sei. Im Übrigen verwies er auf eine Vorsorgevollmacht, die Frau A X der Schiedsklägerin zu 1. und Herrn C am 16.11. 2005 erteilt hatte, und trug vor, dass die Bevollmächtigten die Prozessführung der früheren Schiedsklägerin zu 1. genehmigt hätten (Bl. 19 bis 25 d.A.).
Frau A X verstarb am 27.5.2007 und wurde von der Schiedsklägerin zu 1. allein beerbt. Die Schiedsklägerin zu 1. trat für sie in das Schiedsverfahren ein.
Durch Schiedsspruch vom 26.11.2007 verurteilte das Schiedsgericht den Schiedsbeklagten, an die Erbengemeinschaft X 271.922,66 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts zu tragen. Die Kosten des Schiedsgerichts wurden auf 23.554,42 EUR festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Die Schiedsklägerin zu 1. beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am OLG a. D. Prof. Dr. Ri1 (Obmann), Rechtsanwalt Dr. RA1 und Rechtsanwalt Dr. RA2 am 26.11.2007 erlassenen Schiedsspruch zu Ziff. 1. für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben.
Die Schiedsklägerin zu 1. und der Schiedskläger zu 2. beantragen, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Der Schiedsbeklagte ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei aufzuheben, da Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Ein Aufhebungsgrund ergebe sich zunächst aus der fehlenden Prozessfähigkeit der frühere Schiedsklägerin, A X, und der damit verbundenen Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Er behauptet, Frau A X sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Schiedsklage sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen. Er bezieht sich dabei auf Beobachtungen von Zeugen aus der Zeit vom 26.9.2006 bis Oktober 2006.
Ein weiterer Aufhebungsgrund liege darin, dass das Schiedsgericht die außerordentliche Kündigung der Schiedsgerichtsabrede nicht beachtet habe.
Die Schiedsklägerin zu 1. sowie der Schiedskläger zu 2. behaupten, Frau A X sei nicht prozessunfähig gewesen. Unabhängig davon meinen sie, die Schiedsklägerin zu 1. habe die bisherige Prozessführung für den Fall der Prozessunfähigkeit genehmigt. Es stelle überdies eine erneute Genehmigung der bisherigen Prozessführung dar, dass die Schiedsklägerin zu 1. anstelle von Frau A X in das Schiedsverfahren eingetreten sei und dieses fortgesetzt habe.
Da sich der Schiedsbeklagte im Laufe des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt auf die Kündigung der Schiedsvereinbahrung berufen habe, sei sein Vorbringen verspätet. Die Schiedsklägerin zu 1. meint weiterhin, letztlich sei der Vortrag des Schiedsbeklagten auch irrelevant, da sie den Gerichtskostenvorschuss bereits am 13.10.2006 zu Händen des Schiedsgerichts eingezahlt habe (Bl. 78 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
Das angerufene OLG ist gem. § 1062 Abs. 1 ZPO örtlich und sachlich zuständig.
Die Schiedsklägerin zu 1. ist auch prozessführungsbefugt. Auf Seiten der Schiedskläger stand zwar eine Erbengemeinschaft nach der im Jahre 2002 verstorbenen Kommanditistin ... B, bestehend aus Frau A X und dem Schiedskläger zu 2. Anstelle von Frau A X rückte die Schiedsklägerin zu 1. als deren Alleinerbin in die Erbengemeinschaft ein. Gleichwohl ist die Schiedsklägerin zu 1. befugt, den Antr...