Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Schiedsverfahren mangels wirksamer Schiedsvereinbarung wegen ungenügender Formerfordernisse nach § 1031 ZPO
Normenkette
ZPO §§ 1029, 1031, 1032 Abs. 2
Tenor
Es wird festgestellt, dass das mit Antrag des Antragsgegners vom 27.12.2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu EUR 26.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages aus dem Jahr 1996 (Anlage ASt 5, Bl. 67 ff. d.A.) ehemals Partner der A AG, deren Rechtsnachfolgerin die hiesige Antragstellerin ist.
Nach dem Ausscheiden des Antragsgegners entstand zwischen den Parteien Streit über die Nachzahlung von Entgelten nach durchgeführter Übertragung von Aktien bzw. Genussrechten sowie die Erteilung erforderlicher Auskünfte zwecks Ermittlung weiter gehenden Nachzahlungsansprüche.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhob der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter gleichzeitiger Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters einen "Antrag auf Einleitung des schiedsrichterlichen Vorverfahrens nach dem bestehenden Schiedsgerichtsvertrag" und forderte die Antragstellerin ihrerseits auf, einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich wurden gegenüber dem sich zu konstituierenden Schiedsgericht Anträge auf (Teil-)Zahlung sowie eine Stufenklage erhoben.
Zur Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezog sich der Antragsgegner auf einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Durchführung eines "schiedsgerichtlichen Vorverfahrens".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 1 zur Akte gereichten Schriftsatz vom 27.12.2013 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d.A.).
In der Folgezeit konstituierte sich ein Dreierschiedsgericht unter Vorsitz von Frau Dr. X sowie den Rechtsanwälten Y und Z als beisitzenden Schiedsrichtern. Der von dem Schiedsgericht erarbeitete und den Parteien übermittelte Schiedsrichtervertrag (Anlage ASt. 8, Bl. 117 ff. d.A.) wurde letztlich nicht unterzeichnet, nachdem der Antragsgegner selbst gegenüber dem Schiedsgericht die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte (Anlage ASt 13, Bl. 156 ff. d.A.).
In der Zwischenzeit reichte die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 31.01.2014 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ein und machte im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend, dass ein Vertrag über ein "schiedsgerichtliches Vorverfahren" zwischen den Parteien niemals abgeschlossen worden sei. Der lediglich als Blanko-Muster vorgelegte "Vertrag über ein schiedsgerichtliches Vorverfahren" (Bl. 87 d.A.) sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zur Geltung gelangt.
Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes könne der Antrag vom 27.12.2013 nur als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des 10. Buches der ZPO verstanden werden; da es aber schon an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle, sei das von dem Antragsgegner eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig.
Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das mit Antrag des Antragsgegners vom 27.12.2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Er rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und hält das auf der Grundlage von § 1032 Abs. 2 ZPO eingeleitete Verfahren im Übrigen für unzulässig, da von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt eine Schiedsklage erhoben worden sei. Bei dem "Vertrag über die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Vorverfahrens", auf den in der Antragsschrift vom 27.12.2013 Bezug genommen worden sei, handele es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung. Es liege daher schon keine Schiedsgerichtsvereinbarung vor, gegen die ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft wäre.
Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Antragsgegners auf dessen Schriftsätze vom 12.03.2014 (Bl. 83 ff. d.A.), vom 29.04.2014 (Bl. 162 ff. d.A.) sowie vom 27.05.2014 (Bl. 186 ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II.A. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, das mit Antrag vom 27.12.2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren für unzulässig zu erklären, ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft.
Nach dieser Vorschrift kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ist (vgl. BGH Beschluss vom 30.06.2011 - : III ZB 59/10, zitiert nach BeckRS).
Im Streitfall hat die Antragstellerin ihren Antrag mit bei Gericht am 31.01.2014 eingegangenem Schriftsatz und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem sich das Schiedsgericht noch nicht (vollständig) konstitui...