Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlösobergrenze. Festsetzung. Erlösobergrenzenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist weder in der ARegV vorgesehen noch stellt sie eine zwingende Folgeanpassung wegen der Änderung des Ansatzes für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung dar.

2. § 21 a Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 5 Satz 1 EnWG enthält eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors.

3. Ein Anspruch auf einen pauschalierten Investitionszuschlag nach § 25 ARegV besteht im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV) auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für solche Netzbetreiber, die einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren vor der Änderung des § 24 Absatz 3 ARegV gestellt haben.

 

Normenkette

ARegV §§ 6-7, 9, 24-25; EnWG §§ 21, 21a, 23a; StromNEV § 7

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Festlegungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 9.12.2008 - Aktenzeichen III 2 A - 075 s 10 - 464#004 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird durch gesonderten Beschluss festgesetzt werden.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen durch die Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in der Stadt .... Insgesamt werden von ihr 8.748 Einwohner mit Strom versorgt. Mit Bescheid vom 21.12.2007 genehmigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Jahres 2006 befristet bis zum 31.12.2008 Höchstnetzentgelte. Der Genehmigung lagen anerkannte Kosten in Höhe von 1.808.596,- € zugrunde.

Für die erste Anreizregulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV) genehmigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV. Durch den angefochtenen Bescheid vom 9.12.2008 setzte die Beschwerdegegnerin die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum der ersten Regulierungsperiode fest. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung der Erlösobergrenzen durch Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlages gemäß § 25 ARegV lehnte sie ab, weil nach § 24 Abs. 3 ARegV in der Fassung vom 12.4.2008 § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar sei. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Begründung, wird auf den Bescheid (Bl. 28 - 46 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Beschwerde greift die Beschwerdeführerin diesen Bescheid in drei Punkten an.

Sie meint, die Beschwerdegegnerin hätte als Folge der Anpassung der Eigenkapitalverzinsung bei der Feststellung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenze gegenüber den Kosten der letzten Netzentgeltgenehmigung vor Beginn der Anreizregulierung zwingend auch die kalkulatorische Gewerbesteuer anpassen müssen. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer bildeten eine untrennbare Einheit. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Vorgaben in § 6 Abs. 2 ARegV missachtet.

Danach gelte das Ergebnis der Kostenprüfung nicht als Ausgangsniveau; es sei nur als Grundlage für eine neue Entscheidung der Beschwerdegegnerin "heranzuziehen". Die Änderung der Variable "Eigenkapitalzinssatz" aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 6 StromNEV führe denknotwendig zur Änderung zweier Kostenpositionen, nämlich der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer.

Bei einem Gewerbesteuersatz von 13,79 % hätte, so meint die Beschwerdeführerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer in Höhe von bisher 25.758,-- € um 3.258,-- € angepasst werden müssen, so dass Gewerbesteuer in Höhe von 29.016,-- € in das Ausgangsniveau und schließlich in die Berechnung der Erlösobergrenzen hätte eingehen müssen. Die unterbliebene Anpassung der Gewerbesteuer führe zu Erlösobergrenzen, die - bezogen auf die gesamte Regulierungsperiode - um insgesamt 16.226,-- € niedriger seien.

Die sich aus den Unternehmessteuerreformgesetz ergebenden Veränderungen wirkten sich nicht auf die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer aus. Zum einen habe die Beschwerdegegnerin diese Änderungen selbst nicht im Rahmen der Erlösobergrenzenfestlegung vom 9.12.2008 beachtet. Zum anderen stelle die Anwendung der neuen Gesetzeslage im GewStG bei einer Anpassung des Ausgangsniveaus eine völlig neue Ermessensentscheidung dar, welche unzulässig sei. Darüber hinaus sei sie auch nach einer Berechnung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unternehmensteuerreform materiell beschwert. Bei einem Gewerbesteuersatz von danach 13,3, % statt ehemals 13,79 % hätte die kalkulatorische Gewerbesteuer in Höhe von 2.221,-- € angepasst werden und damit eine kalkulatorische Gewerbesteuer von 27.979,-- € statt 25.758,-- € in das Ausgangsnivea...

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