Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung eines Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

 

Normenkette

BGB §§ 1775, 1791b

 

Verfahrensgang

AG Langen (Beschluss vom 18.06.2014; Aktenzeichen 63 F 69/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Langen (Hessen) vom 18.06.2014 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge für den betroffenen Jugendlichen mit der Begründung festgestellt, der Jugendliche sei ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und die Sorgeberechtigten, deren Aufenthalt unbekannt sei, könnten die elterliche Sorge deshalb nicht ausüben. Es bestellte das Jugendamt des Kreises ... zum Vormund. In den Gründen der Entscheidung führte es aus, dass das Gericht von der Bestellung eines Mitvormundes absehe und sich insoweit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 02.12.2013 (Az.: 5 UF 310/13) anschließe.

Mit seiner am 16.06.2014 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Amtsvormund sein Begehren weiter, dass für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten ein juristisch ausgebildeter Mitvormund bestellt werden solle. Dem Amtsvormund fehle es an der für diesen Wirkungskreis erforderlichen Qualifikation. Zwar müsse das Jugendamt künftig dafür Sorge tragen, dass in Umsetzung der rechtlichen Vorgaben speziell ausgebildete Personen mit den notwendigen Fachkenntnissen als Amtsvormund eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch bislang noch nicht erfüllt, weshalb derzeit noch eine Mitvormundschaft einzurichten sei.

Der Jugendliche wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens persönlich angehört.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Der Amtsvormund ist, da er sich gegen seine Auswahl und Bestellung zum alleinigen Vormund wendet, gem. § 59 FamFG beschwerdeberechtigt.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, denn das AG hat nach Bestellung des Jugendamtes zum Amtsvormund gemäß § 1791b BGB zu Recht von der Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung des 15 Jahre alten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten abgesehen.

Nach § 1775 S. 2 BGB soll das Familiengericht im Regelfall nur einen Vormund für das Mündel bestellen. Mehrere Vormünder sollen nur dann bestellt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. Solche Gründe liegen nach Auffassung des Senates nicht vor. Insoweit wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 27.08.2014 (Az.: 1 UF 205/14). Hier hat der Senat ausgeführt:

"Zwar hat das Jugendamt als Amtsvormund im hiesigen Verfahren mitgeteilt, dass bei ihm hinsichtlich der Vertretung des Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten keine Personen mit insoweit hinreichender Sachkunde vorhanden seien. Dies rechtfertigt jedoch die Bestellung eines Mitvormundes nicht. Der Senat teilt hierzu die vom 5. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main in mehreren Entscheidungen vertretene Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 02.12.2013 - FamRZ 2014, 673und vom 17.06.2014 - 5 UF 112/14). Dass das Fehlen der juristischen Sachkunde des Amtsvormunds die Bestellung eines Mitvormunds für bestimmte Aufgaben nicht rechtfertigt, hat der 5. Familiensenat in seiner Entscheidung vom 17.06.2014 wie folgt begründet:

"Auch der Umstand, dass das Jugendamt der Auffassung ist, den Amtsvormündern fehle für bestimmte Aufgaben die (juristische) Sachkunde, ist nicht geeignet, die Bestellung mehrerer Vormünder zu rechtfertigen (Senat vom 02.12.2013 FamRZ 2014, 673). Bei der Vielfältigkeit der Aufgabenstellung im Bereich der Personen- und Vermögenssorge könnte ansonsten die Bestellung mehrerer Vormünder zum Regelfall werden. Schon aufgrund der gesetzlichen Konstruktion - das Jugendamt kann sich grundsätzlich gegen die Bestellung zum Vormund nicht wehren (vgl. Palandt § 1791b Rdnr. 1 BGB) - ist davon auszugehen, dass das Jugendamt zur Führung der Vormundschaft ggf. unter Einschaltung geeigneter Hilfspersonen geeignet ist. Im Übrigen gehört es zu den Pflichten der Jugendämter, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit der Ausübung der Amtsvormundschaft zu betrauen bzw. den Mitarbeitern die notwendige Qualifikation für die Erfüllung der Aufgaben zu vermitteln. Die mit diesen Tätigkeiten betrauten Personen haben die Amtspflicht, sich die einschlägigen Kenntnisse durch die Wahrnehmung spezieller Fortbildungsveranstaltungen, wie sie beispielsweise durch das DIJuF für Jugendamtsmitarbeiter angeboten werden (vgl. "Das Jugendamt", Heft 4, 2014, Klappentext, Rückseite), anzueignen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt auch die seit 01.01.2014 geltende europarechtliche Verordnungslage die Anordnung einer Mitvormundschaft nicht.

Zwar regelt die seit dem 01.01.2014 in Kraft getreten Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) in Art. 6, dass v...

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