Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 17.10.1984; Aktenzeichen 5 O 408/84) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin war etwa neun Jahre als Kassiererin in einem Lebensmittel-Filialgeschäft der Antragsgegnerin angestellt. Diese warf ihr im Juni 1983 vor, über einen langen Zeitraum hin Unterschlagungen im Betrieb begangen und damit sie, ihre Arbeitgeberin, um 67.500,– DM geschädigt zu haben. In diesem Zusammenhang gab die Antragstellerin zunächst ein privatscftriftliches Schuldanerkenntnis ab und versprach anschließend am 15. Juni 1983 zu Protokoll eines Notars, 67.500,– DM zuzüglich 1.250,– DM Ermittlungskosten nebst 10 % Zinsen in monatlichen Raten von 600,– DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf sie sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Nachdem sie die versprochenen Raten fast ein Jahr lang gezahlt hatte, ließ sie mit Anwaltsschreiben vom 12.6.1984 die Anfechtung des Schuldversprechens wegen Drohung erklären. Sie begehrt nunmehr. Prozeßkostenhilfe für eine vor dem angerufenen Landgericht zu erhebende Vollstreckungsgegenklage mit der Behauptung, sie sei seinerzeit durch die Androhung einer Strafanzeige zur übereilten Anerkennung einer in dieser Höhe nicht bestehenden Schuld veranlaßt worden; zwar habe sie sich Unregelmäßigkeiten zu schulden kommen lassen (von Kunden kassierte Beträge nicht in die Kasse eingetippt und für sich behalten); der von ihr angerichtete Schaden sei jedoch wesentlich geringer als 67.500,– DM.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei aussichtslos, da das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig sei, der Rechtsstreit gehöre vor das Arbeitsgericht.
Die gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen, denn für die beabsichtigte Klage ist das Arbeitsgericht zuständig.
Die Frage, ob überhaupt eine sachliche Zuständigkeit der Gerichte in Arbeitssachen gegeben sein kann, wenn eine Vollstreckungsabwehrklage sich nicht gegen einen im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandenen Schuldtitel (Urteil oder gerichtlicher Vergleich), sondern gegen eine vollstreckbare Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO richtet, ist allerdings, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Dem zu einem ganz anderen Problem ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.5.1973 in ZZP 87 (1974),447 mit Anmerkung Münzberg läßt sich allenfalls mittelbar entnehmen, daß der Bundesgerichtshof eine solche Zuständigkeit grundsätzlich wohl voraussetzt oder für möglich hält, sofern die in der notariellen Urkunde verbriefte Forderung aus dem Arbeitsverhältnis herrührt. Daß der BGH im gleichen Zusammenhang auch die Rechtsnatur der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung erwähnt, zeigt freilich deutlich, daß er die Frage ernsthaft nicht behandeln und beantworten wollte, denn von der Aufrechnungsforderung, die mit der Vollstreckungsgegenklage der titulierten Forderung entgegengesetzt wird, kann die Zuständigkeit kaum abhängen. Im übrigen ist bezeichnenderweise der erste Abschnitt der Entscheidungsgründe dieses Urteils, in dem die betreffenden Sätze zur sachlichen Zuständigkeit stehen, weder in der amtlichen Sammlung BGHZ 61, 25 noch in NJW 1973, 1328 und MDR 1973, 745 mit abgedruckt.
Im Schrifttum ist die Frage, soweit sie überhaupt behandelt wird, umstritten. Während Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., 1985, § 797 Anm. 3 B ohne Begründung bemerkt, das Arbeitsgericht sei in keinem Falle zuständig, bejahen Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., 1982, § 797 Anm. 2 c, 3 c die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die genannte BGH-Entscheidung. Münzberg in Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Aufl., 1981, § 797 Rdnr. 25 hält die Annahme einer sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in solchen Fällen für „vertretbar”. Eindeutig bejahend äußert sich Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl., 1981, § 62 Rdnr. 12. Danach sind für die Vollstreckungsgegenklage nach § 797 in Verbindung mit § 767 ZPO die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, wenn die Urkunde einen Anspruch betrifft, der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt.
Der Senat schließt sich der Meinung von Grunsky an, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 797 Abs. 5 ZPO enthält lediglich eine Regelung des Gerichtsstandes, also der örtlichen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 23 a, 23 b, 71 GVG. Unabhängig davon gilt daneben jedoch, da nicht gesetzlich ausgeschlossen, auch für Vollstreckungsabwehrklagen die allgemeine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeitsgerichten und Amts- bzw. Landgerichten. Da zur Entscheidung über Vollstreckungsabwehrk...