Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Schonvermögens bei der Betreuung

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 23.04.2003; Aktenzeichen 4 T 224/03)

AG Idstein (Aktenzeichen 4 XVII 117/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Das AG setzte mit Beschluss vom 28.3.2003 antragsgemäß für die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) als Berufsbetreuerin im Jahr 2002 eine Vergütung von 836,07 Euro einschl. Mehrwertsteuer fest, die aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden sollte. Hiergegen richtete sich die von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der eine Festsetzung gegen die Staatskasse erstrebt wurde. Das LG wies mit Beschluss vom 24.4.2003 die sofortige Beschwerde unter Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Beurteilung der Mittellosigkeit könne nur der Freibetrag nach BSHG und nicht der besondere Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz berücksichtigt werden.

Hiergegen richtet sich die von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der weiterhin die Auffassung vertreten wird, zur Feststellung der Mittellosigkeit i.S.d. § 1836a ff. BGB müsse die Vermögensschongrenze für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz auf die dortigen Beträge erhöht werden.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 58g Abs. 5 S. 2 FGG statthaft und auch i.Ü. zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie führt aber in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Mit dem In-Kraft-Treten des BtÄndG zum 1.1.1999 ist dem Berufsbetreuer gem. §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Betreuten. Ist dieser mittellos, so kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836a BGB). Gemäß § 1836d BGB ist ein Betreuter mittellos, wenn er die Vergütung des Betreuers nicht oder nur zum Teil oder nur im Raten oder nur im Wege der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus seinem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Welches Einkommen oder Vermögen der Betreute hierbei einzusetzen hat, ergibt sich aus § 1836c BGB. Nach dessen Nr. 2 hat der Betreute Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen. Während es nach der Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des BtÄndG keine gesetzlichen Anhaltspunkte für die Bestimmung der Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB a.F. gab, enthält die gesetzliche Neuregelung der §§ 1836c bis e BGB nunmehr durch die Verweisung auf einzelne Vorschriften des BSHG konkrete Kriterien für deren Ermittlung.

Zur Bestimmung der Höhe des gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht einzusetzenden Schonvermögens ist hiernach auf die gem. § 88 Abs. 4 BSHG ergangene Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG abzustellen. Nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 1b gilt für den Bereich der „Hilfe in besonderen Lebenslagen” derzeit grundsätzlich eine Schongrenze von 2.301 Euro. Ein erhöhtes Schonvermögen von 4.091 Euro wird dort durch die Verweisung auf §§ 67 und 69a Abs. 3 BSHG nur für Blinde und Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe 3 zugebilligt. Zwar verweist § 18316c BGB nur bezüglich des einzusetzenden Einkommens ausdrücklich auf die für die Hilfe in besonderen Lebenslagen geltenden Grenzen. Damit wird jedoch erkennbar, dass betreuungsbedürftige Personen insgesamt dem Personenkreis gleichgestellt werden sollen, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind (vgl. BGH v. 24.10.2001 – XII ZB 142/01, MDR 2002, 277 = BGHReport 2002, 107 = NJW 2002, 366). Aus der gesetzlichen Verweisung in § 1836c Nr. 2 BGB auf § 88 BSHG ergibt sich deshalb zugleich, dass die unterschiedlichen Schonbeträge nach Maßgabe der hierzu ergangenen Verordnung und der dort näher geregelten Voraussetzungen zur Ermittlung des Schonvermögens Anwendung zu finden haben, soweit nicht wegen einer besonderen Härte im Einzelfall § 88 Abs. 3 BSHG Anwendung findet (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 31; BGH v. 24.10.2001 – XII ZB 142/01, MDR 2002, 277 = BGHReport 2002, 107 = NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264; BayObLG BtPrax 2001, 77; OLG Schleswig FGPrax 2001, 75; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836c Rz. 10; OLG Frankfurt v. 25.9.2001 – 20 W 143/01, OLGReport Frankfurt 2001, 325).

Im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 1836c Nr. 2 BGB ist zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nur auf den ausdrücklich in Bezug genommenen § 88 BSHG und die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Die in § 25f Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1a BundesversorgungsgesetzBVG – für die Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge dort vorgesehenen höheren Vermögensschonbeträge können deshalb se...

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