Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag und finanzierte Restschuldversicherung als verbundene Verträge
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Darlehensvertrag und einem Vertrag über eine mit Mitteln aus dem Darlehen finanzierte Arbeitslosigkeitsversicherung handelt es sich auch dann um zwei, nämlich verbundene Verträge i.S.d. § 358 ff. BGB, wenn als Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages die Bank bezeichnet ist, aber der Darlehensnehmer der Versicherte und Beitragspflichtige ist, den Obliegenheiten gegenüber der Versicherung treffen (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.12.2009, BGHZ 184, 1; gegen LG Hamburg, Urteil vom 22.1.2010, WM 2010, 2080).
Normenkette
BGB §§ 358, § 358 ff.
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 01.11.2013; Aktenzeichen 4 O 143/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Limburg vom 1.11.2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte wird von der Klägerin auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta ("D-Kredit") in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin den Darlehensvertrag, der zuletzt eine Laufzeit bis 15.6.2016 haben sollte, mit Schreiben vom 30.3.2012 (Anl. K 5, Bl. 25 d.A.) wegen Zahlungsrückständen gekündigt und die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta aufgefordert hat.
Im Darlehensantrag der Beklagten vom 24.7.2008 (Anl. K 1, Bl. 16 d.A.) ist in dem entsprechenden Formular der Klägerin neben einem Nettokreditbetrag von 7.000 EUR ein "Einmalbetrag Restkreditversicherung" i.H.v. 1.750,09 EUR ausgewiesen, der ebenfalls mit dem zu gewährenden Darlehen finanziert werden sollte. Diese Restschuldversicherung schloss - im Formular als "gewünscht" angekreuzt - eine "Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung" bei der A ... (künftig: A) ein mit einem im Antrag offen ausgewiesenen Anteil von 780,11 EUR an dem "Einmalbetrag Restkreditversicherung". In einer vorgedruckten "Schlusserklärung für die Restkreditversicherung und für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung" ist niedergelegt, dass der Kunde damit einverstanden sei,
"dass die Bank als Versicherungsnehmer für ihn als Beitragsschuldner einen Restkreditversicherungsvertrag für seine Person abschließt und dass Leistungen hieraus an die Bank gezahlt gezahlt werden".
Der Zahlungsplan sah vor, dass monatliche Raten von 160 EUR ab 15.9.2008 gezahlt werden sollten.
Die Beklagte wurde im Frühjahr 2010 erstmals arbeitslos. Die A erbrachte gemäß Schreiben vom 29.11.2010 (Anl. K 10, Bl. 70 d.A.) für die Zeit von 23.06. - 22.7.2010 eine Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung i.H.v. 159,27 EUR, welchen sie an die Klägerin überwies. In dem Schreiben war nachgefragt, ob die Beklagte über den 22.7.2010 hinaus weiterhin arbeitslos gemeldet sei. Dann solle sie der A die vorbereitete Bestätigung ihrer Arbeitsagentur ausgefüllt zurückschicken oder der A Kopien ihrer Kontoauszüge schicken, aus denen ersichtlich ist, dass sie über den 22.7.2010 hinaus Leistungen der zuständigen Behörde (Leistungsträger) erhalten habe.
Mit Schreiben der Klägerin vom 28.5.2010 wurde der Ratenplan dahin geändert, dass ab 15.6.2010 Raten von 6 × 80 EUR und ab 15.12.2010 wieder Raten von 160 EUR gezahlt werden sollten.
Ein neues Arbeitsverhältnis der Beklagten vom 27.4.2011 kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 13.7.2011 (Anl. B 1, Bl. 46 d.A.) zum 27.7.2011. Von dieser Kündigung unterrichtete die Beklagte die A. Diese bestätigte mit Schreiben vom 22.11.2011 (Anl. B 4, Bl. 53 d.A.) die Meldung der Beklagten zur Arbeitslosigkeits-Zusatzversicherung. Zur Prüfung des Anspruchs forderte sie von der Beklagten den Nachweis, dass diese seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit bis heute arbeitslos gemeldet sei, "z.B. durch Bestätigung der Agentur für Arbeit oder durch Kopien Ihrer Kontoauszüge 28.7.2011 bis heute, aus denen der Geldeingang der Agentur für Arbeit ersichtlich ist".
Mit Bescheid vom 29.9.2011 (Anl. B 2, Bl. 47 d.A.) lehnte das Jobcenter B auf den Antrag vom 19.7.2011 für den Monat August 2011 eine Leistung nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende ab, da es für die Beklagte ein Erwerbseinkommen von 625,02 EUR einsetzte und deshalb die Hilfsbedürftigkeit verneinte. Mit Bescheid vom 30.9.2011 (Anl. B 3, Bl. 49 d.A.) bewilligte das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von 1.9.2011 bis 31.1.2012. Mit Bescheid vom 7.11.2011 (Anl. B 7, Bl. 120 d.A.) hob das Jobcenter die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 1.12.2011 auf, da zwei Söhne der Beklagten einen Anspruch auf BaföG hätten und aufgrund dessen eine Hilfsbedürftigkeit zu verneinen sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit diesem finanzierten Versicherungsvertrag um verbundene Verträge. Sie könne deshalb dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenhalten, dass die A zu Unrecht eine Zahlung wegen Arbeitslosigkeit verweigert habe. Ihr Ehemann habe die neue...