Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.06.2019; Aktenzeichen 2-21 O 78/19) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.06.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung.
Gründe
I. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung von Beträgen, welche sie aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Fördervereinbarung geleistet hat. Widerklagend begehrt die Beklagte von der Klägerin aufgrund dieser Fördervereinbarung ausstehende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder aus §§ 812 ff. BGB noch aus §§ 355 Abs. 3, Abs. 1, 375, 312c BGB zu.
Bei der zwischen den Parteien getroffenen Fördervereinbarung handele es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Vertrag sui generis, der nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die nach dem Vertrag geschuldete inhaltliche Förderung durch die Beklagte gehe deutlich über die für einen Darlehensvertrag typische reine Gebrauchsüberlassung des ausgezahlten Geldbetrages hinaus. Insofern dienten die Rückzahlungen der Klägerin nicht in Gänze der Rückführung des finanziellen Förderbetrags, sondern auch zur Kompensation der nicht finanziellen Unterstützung. Darlehensuntypisch seien zudem die Rückzahlungsmodalitäten, welche der Höhe nach vom später erzielten Bruttogehalt der Geförderten abhängig seien und bei andauernder Arbeitslosigkeit der Geförderten sogar insgesamt entfallen wären. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot der Umgehung von Schutzvorschriften eines Verbraucherdarlehensvertrages vor. Denn sowohl die finanzielle als auch die nicht finanzielle Förderung dienten dem Vertragszweck, nämlich der Unterstützung des späteren beruflichen Erfolgs der Geförderten. Die Fördervereinbarung weise kein objektiv besonders grobes oder zumindest auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB auf. Die Klägerin habe bereits keinen konkreten Sachvortrag zu dem Vergleichsmaßstab der marktgerechten Vergütung der vertraglichen Leistungen der Beklagten gehalten. Allein die Höhe der vereinbarten Maximalvergütung lasse den Schluss auf ein grobes Missverhältnis nicht zu, da im Gegenzug die Beklagte auch das Totalverlustrisiko bei Arbeitslosigkeit übernommen habe. Insofern habe die Beklagte zwar die Chance, eine sehr hohe Vergütung zu erlangen, müsse umgekehrt aber auch damit rechnen, einen Verlust zu erleiden. Diese Mischkalkulation im Angebot der Beklagten erlaube es, auch weniger leistungsfähige Studierende zu fördern.
Die Klägerin habe die Fördervereinbarung auch nicht wirksam widerrufen. Diese sei weder als Verbraucherdarlehen noch als entgeltliche Finanzierungshilfe zu qualifizieren. Daher sei die Belehrung über den Widerruf von Fernabsatzverträgen ausreichend. Insofern habe die Beklagte das Muster aus Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. verwendet, so dass die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB entsprochen habe. Auch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß §§ 312, 355 BGB a.F. sei nicht gegeben, da die Belehrung durch eine Umrahmung und die vergrößerte Überschrift deutlich vom übrigen Vertragstext visuell abgehoben sei. Damit habe die Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits im Jahr 2008 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch die Klägerin im Jahr 2016 abgelaufen gewesen.
Entsprechend stehe der Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Fördervereinbarung der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag auf Zahlung der ausstehenden Monatsraten in unstreitiger Höhe zuzüglich Zinsen zu.
Hinsichtlich des ihr am 26.06.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts hat die Klägerin mit am 15.07.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 09.07.2019 Berufung eingelegt und diese mit am 26.08.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 22.08.2019 begründet. Die Klägerin begehrt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, indem sie ihren Klageantrag weiterverfolgt und Abweisung der Widerklage beantragt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Beklagten geschlossene Fördervereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Klägerin habe im Jahr 2008 ihr Studium an einer privaten Sprachhochschule finanzieren müssen. Neben einem zinslosen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie einem ohne Sicherheit gewährten F. Studienkredit der damaligen D. Bank in Höhe von über 20.000 EUR sei die Klägern gezwungen gewesen, auch den str...