Entscheidungsstichwort (Thema)
Analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG
Leitsatz (amtlich)
Für die Gerichtskostenberechnung im Hinblick auf die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld im Grundbuch fehlt nach der Gesetzeslage in der Fassung vor dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I, S. 1042 ff.) eine den Vorschriften in Nrn. 14122 und 14141 KV GNotKG entsprechende Regelung. Diese ist durch eine analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG zu schließen (Anschluss an OLG Saarbrücken FGPrax 2015, 186 [OLG Saarbrücken 09.03.2015 - 9 W 30/14]; OLG Stuttgart FGPrax 2015, 94 [OLG Stuttgart 22.09.2014 - 8 W 333/14]).
Normenkette
KV GNotKG Nrn. 14122, 14130, 14141
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.09.2015) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des AG Frankfurt am Main vom 24.04.2015 (Kassenzeichen 10) in Höhe von 13.292,50 EUR aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch war in Abt. III lfd. Nr. 3 eine Briefgrundschuld zu 270 Millionen EUR für die X in Stadt2 (GB) eingetragen. In der Eintragung war vermerkt, dass Gesamthaft bestehe mit bei 62 weiteren AGen bzw. Grundbuchämtern - zum Teil mehrfach - geführten Grundbuchblättern.
Bei einem dieser Grundbuchämter - dem AG Stadt1 - hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.09.2014 (vgl. Bl. 318, 365 d.A.) unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Antrag vom 14.05.2014 (vgl. Bl. 306 d.A.) mehrere Eintragungsanträge zum dortigen (Eingangs-)Grundbuch von Stadt3 Blatt ... gestellt. Unter anderem sollte (zuletzt) die Abtretung an die hiesige Kostenschuldnerin und der nachträgliche Ausschluss der Brieferteilung bei der Gesamtgrundschuld eingetragen werden. Das AG Stadt1 hat unter anderem dem hiesigen Grundbuchamt mit Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 363 ff. d.A.) davon Kenntnis gegeben. Es hat der (auch hiesigen) Kostenschuldnerin unter Bezugnahme auf Nr. 14130 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden nur noch: KV GNotKG) am 25.09.2014 hierfür eine Kostenvorschussrechnung über insgesamt 13.292,50 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 368 d.A.). Es hat am 05.12.2014 die Eintragungen vorgenommen (Bl. 400 K d.A.). Im vorliegenden Grundbuch sind - wie auch zu anderen Grundbüchern - entsprechende Eintragungen am 30.12.2014 (Bl. 400 d.A.) vorgenommen worden.
Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten zu 2. hat das hiesige Grundbuchamt durch Kostenrechnung vom 24.04.2015 der Kostenschuldnerin für die Eintragung der Veränderung einer Belastung aus einem Streitwert von 60 Millionen EUR unter Bezugnahme auf Ziffer 14130 KV GNotKG ebenfalls eine Gebühr von 13.292,50 EUR in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Kostenrechnung wird auf Blatt 402 d.A. verwiesen.
Gegen diese Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.05.2015 (Bl. 403 ff. d.A.) Erinnerung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, da das GNotKG keinen Auffangtatbestand enthalte, sei zuerst von dem Anfall nur einer 0,5-Gebühr bei dem Eingangsgrundbuchamt - dem AG Stradt1 - auszugehen. Im Wege der Gesetzesauslegung könnten allenfalls Grundbuchkosten analog Ziffer 14141 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden. Dies sei auch von den anderen Grundbuchämtern, soweit sie Kosten erhoben hätten, so gehandhabt worden. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2., die mit Verfügungen vom 03.06.2015 und 03.09.2015 (Bl. 424 ff., 440 d.A.) Stellung genommen hat, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 441 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt im Wesentlichen ausgeführt, dass nach seiner Auffassung vorliegend eine Gebühr nach Nr. 14130 KV GNotKG entstanden und anzusetzen sei, da das Kostengesetz bis dato keine abweichende ausdrückliche Regelung bezüglich der Eintragung von Veränderungen von Gesamtrechten aufführe, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt werde, und eine Analogie im Kostenrecht nicht möglich sei. Es hat sich ergänzend auf die Rechtsprechung von drei Oberlandesgerichten bezogen, die diese Auffassung stützen. Daraus, dass sich das Gesetz inzwischen geändert habe, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Gemäß § 134 GNotKG sei auf das bisherige Recht abzustellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.09.2015 und 14.10.2015 (Bl. 443 ff., 453 ff. d.A.) Kostenbeschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der kostenauslösende Grundbucheintragungsantrag beim Eingangsgrundbuchamt Stadt1 gestellt worden sei. Dort sei die gemäß Nr. 14130 KV GNotKG zu erhebende 0,5-Gebühr für sämtliche Grundbuchämter erhoben und von der Kostenschuld...