Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.03.1999; Aktenzeichen 3/13 O 169/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 24. März 1999 verkündeten Beschluß der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde fallen dem Kläger zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis DM 60.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Die Parteien, die bis dahin nicht in vertraglicher Beziehung gestanden hatten, schlossen am 1. September 1994 einen Geschäftsführervertrag, den die Beklagte im Herbst 1997 ordentlich kündigte. Auf Grund der vereinbarten Kündigungsfristen wurde diese Kündigung erst zum 31. August 2000 wirksam. Aus seiner Organstellung wurde der Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 1. November 1997 abberufen; der Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten wurde am 19. Dezember 1997 im Handelsregister eingetragen.

Nachdem die Parteien erfolglos über eine vorzeitige Auflösung des Geschäftsführervertrages verhandelt hatten, wies die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1998 die Aufgabe zu, mit Wirkung vom 5. Februar 1998 „die Geschäftsführung einer Zweigniederlassung” der Beklagten in Berlin zu übernehmen. Die Kläger unterzog sich dieser Aufgabe und wurde in Berlin beim Aufbau einer Zweigniederlassung tätig.

Mit Schreiben vom 23. November 1998 kündigte die Beklagte das „Arbeitsverhältnis” mit dem Kläger fristlos wegen behaupteter Verfehlungen. Der Kläger hat der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung widersprochen und am 14. Dezember 1998 beim Landgericht Frankfurt – Kammer für Handelssachen – Klage mit den Anträgen eingereicht, festzustellen, daß die mit Schreiben vom 23. November 1998 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist und das Dienstverhältnis der Parteien bis zum 31. August 2000 fortbesteht.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt und gemeint, daß die Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die Klage berufen seien. Dadurch daß der Kläger es übernommen habe, die Zweigniederlassung in Berlin aufzubauen, habe er sich auf eine Vertragsänderung eingelassen, die das Geschäftsführerdienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt habe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, mit dem Wegfall der Organstellung habe das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis isoliert weiterbestanden; zumindest sei durch die Aufnahme der Tätigkeit in Berlin ein Arbeitsverhältnis konkludent begründet worden.

Gegen diesen ihm angeblich am 26. März 1999 zugegangenen Beschluß hat der Kläger am 9. April 1999 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß vom 24. März 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 GVG, § 577 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist mit der Einlegung am 9. April 1999 gewahrt, da für eine Zustellung des am 24. März 1999 verkündeten Beschlusses vor dem 26. März 1999 kein Nachweis vorliegt.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 5 ArbGG näher erläutert. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer Personen, die in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zu deren Vertretung berufen sind. Die Bestimmung beruht auf dem Umstand, daß juristische Personen durch ihre Organe handeln, so daß diesen Arbeitgeberfunktion zukommt (BAG NJW 1996, 614, 615).

Der Kläger gehörte zu diesem Personenkreis, da er Alleingeschäftsführer der Beklagten war; er ist daraus infolge der Abberufung als Geschäftsführer aber wieder ausgeschieden. Die Beklagte hat dem Kläger zwar mit Schreiben vom 29. Januar 1998 „die Geschäftsführung” ihrer Zweigniederlassung in Berlin aufgetragen, indessen handelte es sich dabei nicht um eine Wiedereinsetzung in die Organstellung bei der Beklagten, sondern lediglich um die Beschreibung einer nachgeordneten Leitungsfunktion.

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