Leitsatz (amtlich)
Kein Umgangsrecht für den Partner der Kindsmutter eines durch Fremdinsemination gezeugten Kindes
Normenkette
BGB §§ 1685, 1686a
Tenor
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Dem Antragsteller wird für das Rechtsmittelverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1, mit der Maßgabe bewilligt, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten werden nicht angeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts vom 13.12.2019, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem Kind X zurückgewiesen wurde. X ist die leibliche Tochter der zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit dem Antragsteller verlobten Antragsgegnerin.
Der Antragsteller, gebürtiger Staatsangehörigkeit1, ist nach einer bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig abgeschlossenen Geschlechtsumwandlung nicht zeugungsfähig. Nach dem für ihn maßgeblichen (...) Recht (seines Geburtslandes - die. Red.) gilt er trotz einer noch fehlenden Hormonbehandlung als Mann. In Umsetzung einer gemeinsamen Entscheidung der damaligen Verlobten wurde X Ende 2013 im (...) Stadt2 im Wege einer Fremd-Insemination gezeugt. Die für einen Zeitpunkt noch vor der Geburt des Kindes geplante standesamtliche Eheschließung des Antragstellers mit der Kindesmutter scheiterte an fehlenden Unterlagen des Antragstellers und wurde auch später nicht mehr nachgeholt. Im (...) 2014 wurde X geboren, die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt. Im (...) 2017 kam es zu einer räumlichen Trennung des Paares, der Antragsteller lebt inzwischen in Stadt1, die Kindesmutter mit X in Stadt3. Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und X fanden zunächst regelmäßig statt, werden seit September 2017 aber von der Kindesmutter abgelehnt. Zur letzten persönlichen Begegnung zwischen dem Antragsteller und X kam es im Oktober 2017.
Im Mai 2018 leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren mit dem Antrag ein, ihm den Umgang mit X zunächst begleitet alle drei Wochen mittwochs zu gewähren, dann unbegleitet jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag und schließlich jedes dritte Wochenende von Freitag auf Sonntag. Zur Begründung trägt er vor, er und das Mädchen stünden sich sehr nahe; er habe sich seit ihrer Geburt um X gekümmert, sie u. a. versorgt und gewickelt, für sie gekocht, mit ihr gespielt, sie zu Bett gebracht und mit ihr und ihrer Mutter gemeinsame Reisen unternommen.
Die Kindesmutter trat dem Begehren des Antragstellers mit der Begründung entgegen, er habe sich während des Zusammenlebens kaum um das Kind gekümmert, sei schwer depressiv, alkohol- und nikotinabhängig, gewaltbereit und cholerisch. Zwischen ihm und X bestehe keine soziale Bindung, die Durchführung von Umgangskontakten sei kindeswohlwidrig.
Das Familiengericht bestellte X eine Verfahrensbeiständin, hörte sämtliche Beteiligte mehrfach persönlich an und holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Antragstellers mit X ein, das auch mündlich erläutert wurde. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen SV1 vom 16.09.2019 und des familiengerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 05.12.2019 zur mündlichen Erläuterung wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 13.12.2019 wies das Familiengericht den Umgangsantrag des Antragstellers zurück und begründete dies hauptsächlich damit, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umgangsbewilligung nach § 1685 Abs. 2 BGB seien zu verneinen. Ein Umgang Xs mit dem Antragsteller entspreche wegen des nachhaltig entgegenstehenden Willens der Kindesmutter (massive Bindungsintoleranz) nicht dem Kindeswohl. Auf den weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 17.12.2019 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit am 1. Januar 2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Beschwerde ein und begründete diese damit, die fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter alleine könne die Zurückweisung des Umgangsantrags nicht rechtfertigen, wenn die Sachverständige zugleich ausführe, dass es X, ihrer Entwicklung und ihrer Identitätsorganisation dienlich sei, wenn sie wieder Kontakt zum Antragsteller als einer früheren Bezugsperson habe.
Die Kindesmutter und die Verfahrensbeiständin sind der Beschwerde entgegengetreten, das fallzuständige Jugendamt hat sich in zweiter Instanz nicht geäußert.
Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der angefochtenen Entscheidu...