Leitsatz (amtlich)
1. Die Einleitung eines Umgangsverfahrens nach § 1686a BGB bedarf dann nicht der eidesstattlichen Versicherung des biologischen Vaters nach § 167a Abs. 1 FamFG, er habe der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt, wenn das betroffene Kind im Wege der heterologen Heiminsemination (Becherspende) gezeugt wurde. Besteht zwischen Spender und Empfängerin bereits eine Beziehungsgrundlage, steht dem begehrten Umgang nicht die Vermutung entgegen, er entspreche nicht dem Kindeswohl.
2. Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686a BGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).
3. Sofern ein Umgangsbegehren nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützt ist (§§ 1685, 1686a BGB), kommt auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1668 Rz. 36, insoweit unter Aufgabe von OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2013 - 4 UF 261/12 - juris = FamRZ 2013, 1994 Ls.).
Normenkette
BGB § 1686a; FamFG § 167a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 404 F 4039/18) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Der Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit dem Kind X wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts vom 02.03.2018, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem Kind X zurückgewiesen wurde. X ist die leibliche Tochter der zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit dem Beteiligten zu 3), Herrn C, verheirateten Beteiligten zu 2).
Wegen zumindest eingeschränkter Fruchtbarkeit des Beteiligten zu 3) hatte dieser Anfang 2012 mit seiner damaligen Frau und dem seinerzeit mit ihnen beiden befreundeten Antragsteller vereinbart, dass dieser zum Zwecke einer künstlichen Befruchtung von Frau B seinen Samen spenden sollte, damit die Eheleute auf diese Weise ihren Kinderwunsch verwirklichen konnten. In Umsetzung der Vereinbarung erfolgten drei Versuche einer Heiminsemination mittels Becherspende. X kam am 09.10.2012 zur Welt. Obwohl die leibliche Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten im Streit steht, wurde sie bislang nicht geklärt. Im Sommer 2013 trennten sich die Eheleute B + C, und Mutter und Kind zogen in ein Gästezimmer des damals vom Antragsteller und seiner Frau bezogenen Hauses um. Im darauffolgenden Jahr bezogen die Kindesmutter mit X und der Antragsteller unter Ausschluss seiner Frau gemeinsam eine Wohnung in ..., im Oktober 2015 schließlich in ... . Ebenfalls im Oktober 2015 wurde die Ehe der Eheleute B + C geschieden. Im darauffolgenden Monat (November 2015) trennten sich der Antragsteller und die Kindesmutter und nach einem weiteren Monat, im Dezember 2015, versöhnten sich die früheren Eheleute B + C und zogen vorläufig wieder zusammen. Die bis dahin stattfindenden regelmäßigen Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und X wurden im Januar 2016 auf Veranlassung der Kindesmutter eingestellt. Ein erster Eilantrag des Antragstellers auf gerichtliche Regelung des Umgangs (Az. 404 F 4117/16 UG des Amtsgerichts Frankfurt am Main/Außenstelle Höchst) blieb zunächst ohne Erfolg, in der Beschwerdeinstanz vereinbarten die Beteiligten jedoch, einen Beratungs- und Klärungsprozess bei der Psychologin und systemischen Therapeutin Dr. ... einzuleiten, um ihre jeweiligen Positionen zu klären und X die Wiederaufnahme eines Umgangskontakts mit dem Antragsteller zu ermöglichen. Dieser Prozess scheiterte jedoch aus zwischen den Beteiligten streitiger Ursache.
Im September 2017 leitete der Antragsteller daher das vorliegende Verfahren mit einem erneuten Antrag auf Umgangsregelung ein. Das Familiengericht nahm seinen Antrag zum Anlass, X eine Verfahrensbeiständin zu bestellen und sämtliche Beteiligte persönlich anzuhören. Mit Beschluss vom 02.03.2018 schloss das Familiengericht das Umgangsrecht des Antragstellers mit X bis zu deren Volljährigkeit aus und begründete dies hauptsächlich damit, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umgangsbewilligung seien weder nach § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB noch nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bejahen. Ein Umgang Xs mit dem Antragsteller entspreche wegen des nachhaltig entgegenstehenden Willens der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl. Auf den weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 06.03.2018 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit am 8. März 2018 bei...