Leitsatz (amtlich)
1. Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB hat sich grundsätzlich an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben und nicht an denjenigen des Elternumgangs nach § 1684 BGB zu orientieren.
2. Zwar kommt im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls auch ein darüber hinaus gehender Umgang in Betracht. Bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes ist dies aber nicht angezeigt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Den Beteiligten zu 2) und 3) wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der leibliche, aber nicht rechtliche Vater von B, geboren am XX.XX.2012. Das Kind lebt im Haushalt seiner miteinander verheirateten rechtlichen Eltern, den Beteiligten zu 2) und 3). In der Vergangenheit waren bereits mehrere Verfahren betreffend das Umgangsrecht des Beschwerdeführers geführt worden. Unter dem Aktenzeichen ... schlossen die Beteiligten eine gerichtliche Umgangsvereinbarung dahin ab, dass der Beschwerdeführer ab 20.8.2016 das Recht hat, seine leibliche Tochter 14-tägig jeweils Samstag von 9.00 bis 18.00 Uhr zu sich zu sehen. Mit seinem vom 29.6.2017 datierenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Ausweitung seines Umgangsrechts auf 14-tägig stattfindende Umgänge von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und darüber hinaus eine Aufteilung der Ferien sowie eine Feiertagsregelung. In der mündlichen Anhörung vom 24.10.2017 schlossen die Eltern eine Zwischenvereinbarung dahingehend, dass der Beschwerdeführer Umgang mit B auch an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats über den bisherigen Umgang hinaus von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, haben soll. Außerdem vereinbarten die Eltern, dass sie gemeinsame Beratungsgespräche bei der Elternberatungsstelle führen wollten. Das hiesige Verfahren wurde daraufhin zum Ruhen gebracht. Nachdem die Beratungsgespräche scheiterten, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6.12.2018 die Fortsetzung des Verfahrens. Die Eltern, die Verfahrensbeiständin und die Vertreter des Jugendamts wurden am 24.1.2019 nochmals persönlich angehört. Ebenfalls am 24.1.2019 erfolgte die persönliche Anhörung des Kindes. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die jeweils gefertigten Anhörungsvermerke. Mit Beschluss vom 14.2.2019 schrieb das Amtsgericht den bereits in der Umgangsvereinbarung geregelten Umgang dahin fest, dass der Antragsteller auch an jedem ersten Umgangswochenende eines jeden Monats von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, Umgang haben darf. Eine weitergehende Umgangsregelung traf das Amtsgericht nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er nach wie vor begehrt, jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, Umgang zu haben sowie umfassende Ferien- und Feiertagsregelung wünscht.
Die Kindeseltern haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beteiligten zu 1) steht kein über die amtsgerichtliche Entscheidung hinausgehendes Recht zur Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu.
Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend den rechtlichen Maßstab für die bereits vorliegende gerichtlich gebilligte Umgangsregelung aus § 1696 Abs. 1 BGB entnommen. Danach kann ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgangsrecht geändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Solche Gründe lagen insoweit vor, als sich im Verfahren durch die vom Amtsgericht getätigten Ermittlungen ergeben hat, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte des Beschwerdeführers dem Wohl von B entspricht und dass es deshalb an einem Wochenende im Monat auch zu einer Übernachtung des Kindes bei dem Beschwerdeführer kommen soll.
Für einen darüber hinausgehenden Umgang, wie ihn die Beschwerde geltend macht, fehlt es jedoch an den gesetzlichen Voraussetzungen von § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen ist unzweifelhaft und steht auch nicht im Streit.
Die Beschwerde verkennt jedoch, dass sich in Bezug auf den Umfang des Umgangsrechts des Beschwerdeführers dieser sich nicht an den zu Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1684 BGB entwickelten Kriterien beurteilt, da das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB nicht durch das Elterngrundrecht geschützt wird. Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters hat sich vielmehr an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben zu orientieren und nicht am Elternrecht (Staudinger/D...