Leitsatz (amtlich)
1. Wird vom Familiengericht ein Umgangsabänderungsverfahren nicht eingeleitet, so ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, wenn durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird.
2. Die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre.
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Vater möchte die in einer Umgangsregelung festgelegten Telefonzeiten mit seiner Tochter ausweiten.
Die 41-jährige Mutter und der 42-jährige Vater sind Eltern der 6-jährigen A.... Der Vater wohnt in E, die Mutter im gut 600 km entfernten Hamburg. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie trennten sich im August 2019. Im Oktober 2019 eskalierte ihr Streit. Die Mutter leitete darauf ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein (Az. 736 F 194/19). Das Verfahren wurde mit einer Vereinbarung beendet, nach der der Vater damit einverstanden war, dass der Lebensmittelpunkt A... bei der Mutter ist. Die Betreuung wurde zwischen den Eltern derart aufgeteilt, dass der Vater A... im Monat eine Woche in E und eine weitere Woche in seiner in Hamburg angemieteten Wohnung betreut. Die Eltern vereinbarten weiter, die Einzelheiten in einer Erziehungsberatung zu klären. Die folgenden Erziehungsberatungsgespräche zur Aufteilung der Betreuung konnten auch deswegen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil weiterhin der Lebensmittelpunkt A... zwischen den Eltern streitig war.
In der Folge plante die Mutter mit ihrem neuen Partner innerhalb Hamburgs umzuziehen und beabsichtigte dazu die Kita A... zu wechseln. Damit war der Vater nicht einverstanden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 lehnte das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek den im Wege der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag der Mutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis für den Wechsel des Kindergartens zurück (Az. 736 F 54/20). Die Entscheidung sei dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zugänglich, da sie zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führe.
In der mündlichen Erörterung leitete das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek auf Anregung des Jugendamtes ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ein (Az. 736 F 69/20 = 12 UF 71/21). Das Jugendamt teilte mit, dass Zweifel an der Erziehungsfähigkeit beider Eltern bestünden. Das Amtsgericht bestellte A... einen Verfahrensbeistand. Die Eltern stellten wechselseitig Sorgerechtsanträge. Im Termin zur mündlichen Erörterung am 23. Juni 2020 leitete das Gericht im Einverständnis mit den Eltern ein Umgangsverfahren ein (Az. 736 F 91/20 = 12 UF 72/21) und bestellte A... einen Verfahrensbeistand. Es gab zur Frage der kindeswohlgerechten Ausgestaltung des Umgangs und der Regelung der elterlichen Sorge ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 setzte das Amtsgericht auf Antrag des Vaters im Verfahren 736 F 197/20 die Umgänge im Wege der einstweiligen Anordnung bis Ende Februar 2021 gerichtlich fest.
Die Sachverständige erstattete ihr schriftliches Gutachten unter dem 31. Dezember 2020. Unter dem 11. Februar 2021 hörte das Amtsgericht A... in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes zur elterlichen Sorge und zum Umgang persönlich an. Am 4. März 2021 erörterte es die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten und hörte die Sachverständige im Termin an.
Mit Beschluss vom 25. März 2021 hob das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge sowie der Entscheidung über Kita- und Schulangelegenheiten auf und übertrug sie insoweit gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die Mutter allein (Az. 736 F 69/20). Auf die Beschwerde des Vaters änderte der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 teilweise dahingehend ab, dass es bezogen auf die Gesundheitssorge bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verblieb (vgl. Az. 736 F 69/20 = 12 UF 71/22).
Mit einem weiteren Beschluss vom 25. März 2021 regelte das Amtsgericht den Umgang A... mit ihrem Vater vierzehntägig von freitags nach der Kita/Schule bis sonntags 15.00 Uhr innerhalb Hamburgs und teilte die Ferien hälftig auf (vgl. 736 F 91/20 = 12 UF 72/21). Dem Vater wurde gestattet, an den Wochenenden, an denen er nicht A... betreut, mit ihr sonntags von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu telefonieren. Gegen die Entscheidung wendete sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er sah keine Notwendigkeit den Umgang zu reduzieren, da A... nicht die Vorschule besuchen müsse. Weiter beantragte er mit Schrift...