Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungspflicht für Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Enthalten weder der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts noch der nach Beschwerdeeinlegung ergangene Nichtabhilfebeschluss eine Begründung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der regelmäßig zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe durch das Landgericht führt.
Normenkette
ZPO § 572 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 28.02.2019; Aktenzeichen 13 O 1/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 24.5.2019 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Sache war unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.5.2019 zur erneuten Entscheidung nach § 572 I ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das Landgericht hat weder den angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschluss noch den Nichtabhilfebeschluss mit Gründen versehen. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, sind jedoch grundsätzlich zu begründen, um den Parteien und dem Rechtsmittelgericht eine Grundlage für die Nachprüfung zu verschaffen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 75. Aufl., Rdz. 4 zu § 329 m.w.N.). Zwar begegnet es keinen Bedenken, von der Begründung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses zunächst abzusehen; dies gilt insbesondere, wenn das Gericht insoweit dem Vorschlag einer Partei folgt und die Gegenseite hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Wird gegen die Entscheidung jedoch Beschwerde eingelegt, ist die fehlende Begründung mit der Nichtabhilfeentscheidung nachzuholen.
Die Tatsache, dass die Begründung einer Streitwertfestsetzung unterblieben ist, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 22.10.2004 - 6 W 172/04 - m.w.N.) regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, weil nicht erkennbar ist, von welchen Erwägungen sich das Landgericht bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegenden Festsetzung hat leiten lassen. Auch der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung steht der Zurückverweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Fundstellen
Haufe-Index 13191277 |
FA 2019, 250 |
FMP 2019, 129 |