Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten
Normenkette
VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 24.03.2014; Aktenzeichen 246 F 1826/13) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Gießen vom 24.3.2014 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziff. II. 2. und Ziff. II. 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in O1 (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.800 EUR festgesetzt.
Gründe
Die am ... Juli 2008 geschlossene Ehe des 198 ... geborenen Antragstellers sowie der 198 ... geborenen Antragsgegnerin wurde nach Zustellung des Scheidungsantrags am 14.10.2013 mit Beschluss des AG vom 24.3.2014 geschieden. Mit der Scheidung hat das AG den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten durchgeführt. Dabei hat es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin 2,7318 Entgeltpunkte übertragen und umgekehrt zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht i.H.v. 1,6749 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers. Zudem hat es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 17,76 Versorgungspunkten ausgeglichen, die einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 3.199,10 EUR entsprachen (3.307,37 EUR abzgl. hälftiger Teilungskosten i.H.v. 108,27 EUR). Umgekehrt hat es zu Lasten eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 5 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,49 Versorgungspunkten ausgeglichen, die einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 1.661,07 EUR entsprachen (1.786,07 EUR abzgl. hälftiger Teilungskosten i.H.v. 125 EUR). Ein weiteres Anrecht des Antragstellers bei der A AG mit einem Ausgleichswert von 1.849,43 EUR (1.974,43 EUR abzgl. hälftiger Teilungskosten i.H.v. 125 EUR) hat das AG gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Ausgleich der bei ihr und bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte. Das AG habe trotz der Gleichartigkeit der Anrechte und der geringen Differenz der korrespondierenden Ausgleichswerte eine Prüfung des Ausschlusses des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlassen. Die Beteiligte zu 5 hat sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen; der Antragsteller hat sich nicht geäußert. Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat es bei dem Ausgleich der betroffenen Anrechte zu verbleiben. Das AG habe die bei der Beschwerdeführerin sowie bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte ausgeglichen, weil es bereits vom Ausgleich des weiteren Anrechts des Antragstellers bei der A AG wegen Geringfügigkeit abgesehen habe.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zudem begründet.
Die Beschwerdeführerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Ein am Verfahren beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der in der angegriffenen Entscheidung angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtstellung verbunden ist. Auf eine wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht oder zu Unrecht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen worden ist (BGH NJW-RR 2012, 577 (578); NJW-RR 2013, 385 (385 f.); Senatsbeschlüsse vom 16.1.2012 - 5 UF 381/10 - sowie vom 5.11.2013 - 5 UF 74/13). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der abtrennbare Teil der bei der Beschwerdeführerin sowie der Beteiligten zu 5 bestehenden öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen der Eheleute (BGH NJW 2011, 1139 (1139); NJW 2012, 1000 (1000)). Die Beschwerdeführerin rügt die unterbliebene Prüfung und Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG und damit eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsposition.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Gericht einzelne oder mehrere Anrechte nicht ausgleichen, wenn die Differenz der beiderseitigen gleichartigen Anrechte gering i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist.
Die Eheleute haben während der Ehezeit bei der Beschwerdeführerin sowie der Beteiligten zu 5 Anrechte gleicher Art erworben.
Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein ...