Leitsatz (amtlich)
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte eines extern zu teilenden Anrechts bereits in 1. Instanz wirksam einen Zielversorgungsträger gewählt (§§ 15 VersAusglG, 222 FamFG), kann er mit der Beschwerde keine andere Wahl treffen.
Normenkette
VersAusglG § 15; FamFG § 222
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 53 F 393/95-27) |
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.380,- Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 13.09.1979 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 02.10.1995 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 21.12.2000, rechtskräftig seit demselben Tage, unter Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden.
Mit Teilbeschluss vom 11.08.2011, rechtskräftig seit dem 20.09.2011, hat das Amtsgericht über die Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung ... entschieden.
Neben den Versorgungsanrechten bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsgegner ein betriebliches Anrecht bei der X GmbH mit einem Kapitalwert von 30.030,- Euro und ein Anrecht bei der Y Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von 1.422,84 Euro erworben.
Die X GmbH, auf deren Auskunft vom 16.09.2011, Bl. 214 ff., Bezug genommen wird, hat die externe Teilung verlangt.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.04.2012 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts für die Zielversorgung bis zum 31.05.2012 gesetzt.
In dieser Frist hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass das Wahlrecht noch nicht ausgeübt werden könne, weil die Auskunft hinsichtlich des Anrechts bei der X GmbH nicht korrekt sei.
Daraufhin hat das Amtsgericht ein Gutachten zu dem Wert dieses Anrechts eingeholt. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 05.03.2013, Bl. 270 ff. d. A. wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2013 teilte die Antragstellerin dem Amtsgericht mit, dass sie ihr Wahlrecht dahingehend ausübe, dass Zielversorgungsträger die A Lebensversicherungs-AG werden solle und übergab zugleich das von ihr eingeholte Vertragsangebot zur Prüfung an das Amtsgericht.
Mit dem angefochtenen Schlussbeschluss, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, führte das Amtsgericht die externe Teilung hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der X GmbH zugunsten der Antragstellerin durch und bestimmte die A Lebensversicherungs-AG als Zielversorgungsträger. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Y Lebensversicherung AG führte das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit keinen Versorgungsausgleich durch.
Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte am 25.11.2013, die Zustellung an Antragstellerin erfolgte am 27.11.2013.
Der Antragsgegner legte am 23.12.2013 Beschwerde gegen den Schlussbeschluss ein. Auch auf mehrfache Nachfrage wurde diese Beschwerde nicht begründet.
Die Antragstellerin legte am 27.12.2013 Beschwerde gegen den Schlussbeschluss ein und begründete ihre Beschwerde damit, dass sie die Wahl des Zielversorgungsträgers ändern möchte und nunmehr dahingehend ausübe, dass Zielversorgungsträger der externen Teilung die B Lebensversicherung AG werden solle.
Der Senat wies am 06.01.2017 darauf hin, dass die Antragstellerin ihr Wahlrecht als Gestaltungsrecht nur einmal ausüben könne und dies nicht widerruflich sei, weshalb beabsichtigt sei, die Beschwerden zurückzuweisen.
II. Die Beschwerden sind statthaft (§ 58 FamFG) und zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Die Antragstellerin ist auch insoweit durch die amtsgerichtliche Entscheidung beschwert, dass sie mit der Beschwerde eine nach ihren Angaben wirtschaftlich günstigere externe Teilung des Anrechts des Antragsgegners erreichen möchte.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 31.08.2010 erging.
In der Sache haben beide Beschwerden keinen Erfolg und waren zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die von ihm eingelegte Beschwerde nicht begründet. Auch sind keine Fehler des amtsgerichtlichen Beschlusses ersichtlich, die im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung zu einer Abänderung führen würden.
Die Antragstellerin hat nur aus dem Grund Beschwerde eingelegt, um ihr in der ersten Instanz ausgeübtes Wahlrecht hinsichtlich des Zielversorgungsträgers zu ändern.
Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht kann als Willenserklärung aber nach Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger nicht mehr geändert werden.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit bei dem Versorgungsträger X GmbH (Holding) eine betriebliche Versorgungsanwartschaft erworben.
Der Versorgungsträger hat gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der E...