Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist nach § 222 Abs. 1 FamFG keine Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich bei der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

2. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 VersAusglG kann daher auch noch im Beschwerdeverfahren getroffen werden und die Beschwerde kann überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt werden.

 

Normenkette

FamFG § 222 Abs. 1; VersAusglG § 15

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.12.2021; Aktenzeichen 477 F 23033/21 S)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer II, 4. Absatz wie folgt abgeändert:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X KGaA (Personalnummer: ...) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage eines Übertragungswertes in Höhe von 50.309,60 EUR bezogen auf den 28.2.2021, auf dem zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der Y e.V. (Y) in Stadt1 nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. ... vom 23.12.2021 der Y begründet. Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 50.309,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1,54 % p.a. ab dem 1.3.2021 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.

II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,- EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 17.12.2021 hat das Amtsgericht die am 7.3.2014 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 9.2.2021 hin, welcher dem Antragsgegner am 25.3.2021 zugestellt worden ist, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Auf Anforderung des Familiengerichts hat die weitere Beteiligte zu 1 mit Datum vom 24.8.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 27.8.2021, Auskunft über die vom Antragsgegner erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der X KGaA erteilt. Danach hat der Antragsgegner bei der X KGaA ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Als Vorschlag für den Ausgleichswert hat die X KGaA einen Kapitalwert i.H.v. 50.309,60 EUR mitgeteilt. Sie hat ferner beantragt, die externe Teilung durchzuführen gemäß § 17 VersAusglG und den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz mit 1,54 % angegeben. Mit Schreiben vom 31.8.2021 wurde die Antragstellerin gebeten, bis zum 30.9.2021 mitzuteilen, welche Zielversorgung sie gewählt hat. Daraufhin hat die Antragstellerin am 21.9.2021 mitgeteilt, dass sie einer externen Teilung nicht zustimme und die interne Teilung verlangt. Dies hat die X KGaA mit Schreiben vom 7.10.2021 unmittelbar gegenüber der Antragstellerin unter Verweis darauf, dass es sich um einen Ausgleich eines Anrechts aus einer Direktzusage handele und deshalb § 17 VersAusglG zur Anwendung komme, zurückgewiesen. Dieser Auffassung ist das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2021 gefolgt und hat, nachdem die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch gemacht hat, das Anrecht gem. § 15 Abs. 5 VersAusglG bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.

Gegen den ihr am 13.1.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen beim Amtsgericht per beA am 13.1.2022, Beschwerde eingelegt. Hierin hat sie nunmehr die Y e.V. (Y) als Zielversorger gewählt.

Die Y hat sich mit Schreiben vom 23.12.2021, welches mit der Beschwerdebegründung mitgeteilt wurde, bereit erklärt, den Übertragungswert der X KGaA als Zielversorger zu übernehmen.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat keiner der Beteiligten Gebrauch gemacht.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Voraussetzungen gem. § 15 VersAusglG sind erfüllt und das im Tenor zu Ziffer II 4. Absatz genannte Anrecht ist im Wege der externen Teilung auszugleichen. Der Ausgleichswert ist als Kapitalbetrag an die Y (Y) zu zahlen.

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und als Zielversorger für das extern auszugleichende Anrecht des Versorgungsträgers X KGaA die Y e.V. in Stadt1 (Y) gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG benannt.

Die Ausübung des Wahlrechts kann auch noch im Beschwerdeverfahren getroffen werden und die Beschwerde kann überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt werden. Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des 4. Familiensenats des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 6...

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