Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 24.08.1998; Aktenzeichen 1 O 372/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Arrestantrag zurückweisenden Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.08.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: DM 19.000/00
Gründe
Die Antragsteller haben vorgetragen, am 13.11.1995 sei die verwitwete und kinderlose Erblasserin verstorben. Der vor dem Amtsgericht Darmstadt bestellte Nachlaßpfleger habe als einen gesetzlichen Erben deren Bruder ermittelt. Mitte 1996 habe der Nachlaßpfleger sie, die Antragsteller, die sich beruflich mit der Ermittlung von Erben beschäftigten, über den Erbfall informiert. Ohne Beauftragung hätten sie in der Folgezeit den Antragsgegner als weiteren Erben ermittelt, zu dessen Gunsten u. a. ein Erbschein am 23.03.1998 erteilt worden sei. Ihre Versuche mit dem Antragsgegner bzw. mit dessen in der Zwischenzeit bestellten Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, seien gescheitert. Ihnen stünde jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für ihre Tätigkeit zu. Ihre Ermittlungstätigkeiten hätten im Interesse des Antragsgegners gelegen, der sonst mutmaßlich nie von seinem Erbe erfahren hätte. Üblicherweise betrage die Vergütung 15 bis 30 % des Nachlaßwertes. Da der Nettonachlaßwert sich auf DM 669.036,47 belaufe und dem Antragsgegner als Erbe zu 1/2 hiervon 50 %, nämlich DM 334.518,23 gebührten, belaufe sich ihr Zahlungsanspruch unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 15 % auf DM 50.177,73 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also auf DM 58.206,17.
Die Antragsteller haben desweiteren vorgetragen, der Antragsgegner lebe ausschließlich in den USA. Die Erbengemeinschaft habe sich hinsichtlich des vorhandenen Barvermögens bzw. der Sparbücher auseinandergesetzt, so daß eine Auszahlung des auf den Antragsgegner entfallenden Erbanteils unmittelbar bevorstehe. Sie müßten befürchten, daß der Antragsgegner den auf ihn entfallenden Erbanteil in die USA verbringen werde und daß sie deshalb ihren Zahlungsanspruch nur erschwert realisieren könnten, da ein noch zu erstreitender Titel dann im Ausland vollstreckt werden müßte, weshalb ihrer Auffassung zufolge die Voraussetzungen für einen Arrest vorlägen.
Die Antragstellerin zu 1) hat eidesstattlich versichert, die Mutter des Antragsgegners habe ihr gegenüber erklärt, dieser wohne nicht bei ihr in Mönchengladbach. Der Nachlaßpfleger habe erklärt, daß bei der Sparkasse … es ein Guthaben von ca. DM 90.000,00 gebe.
Die Antragsteller haben beantragt,
wegen einer Forderung von ihnen in Höhe von DM 58.206,17 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen und in Vollziehung des Arrestes den Erbanteil des Antragsgegners am Nachlaß der am 13.11.1995 verstorbenen …, den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie das bei der Auseinandersetzung entstehende Guthaben zu pfänden;
weiterhin zu pfänden den Anspruch des Antragsgegners gegen die Sparkasse …, in … auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Saldoguthabens sowie aller zwischen den Salden entstehenden Tagesguthaben und alle auf den Namen des Antragsgegners geführten Giro-, Spar- und Festgeldkonten sowie den Anspruch des Antragsgegners gegen Rechtsanwalt … in 41063 Mönchengladbach, … zu pfänden auf Auszahlung aller vereinnahmten und verwahrten Geldbeträge.
Mit Beschluß vom 24.08.1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten schon einen fehlenden Wohnsitz des Antragsgegners im Inland nicht glaubhaft gemacht. Bei einem Auslandsaufenthalt ohne nähere und erkennbare Beziehung sei auch nicht zu befürchten, daß der Schuldner den Zugriff der Gläubiger auf im Inland belegenes Vermögen vereiteln werde.
Mit bei dem Landgericht am 28.08.1998 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller gegen den vorbezeichneten Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschluß vom 02.09.1998 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde (vgl. hierzu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl. 1998, Rn 24 zu § 922) ist unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war. Eine Beteiligung des Antragsgegners war schon aus diesem Grunde entbehrlich.
Nach dem nach Senatsansicht durchaus glaubhaft gemachten Antragsvorbringen ist der Antragsgegner im US-Bundesstaat Kalifornien wohnhaft. Gleichwohl hat das Landgericht im Rahmen der Antragsprüfung zu Recht inzident seine international-rechtliche Zuständigkeit bejaht.
§ 23 ZPO – Gerichtsstand des Vermögens – ist nämlich nicht nur eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, sondern begründet auch eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in R...